Mitgliedschaft in der NPD kein
Kündigungsgrund
Berlin. Allein die Mitgliedschaft oder Unterstützung für eine
als verfassungsfeindlich eingestufte politische Partei rechtfertigt keine
Kündigung. Das folgt aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Baden-Württemberg vom 3. Juni 2009 (Az: 14 Sa 101/08).
Ein in der Oberfinanzdirektion beschäftigter
Verwaltungsangestellter erhielt eine fristlose, hilfsweise ordentliche
Kündigung, weil er Anhänger und Aktivist der NPD war. Im Zuge des
Kündigungsschutzverfahrens focht das Bundesland als Arbeitgeber darüber hinaus
den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien an.
In der ersten Instanz betrachteten die Richter die fristlose
Kündigung ebenso wie die Anfechtung des Arbeitsvertrags als unwirksam. Die Klage
gegen die ordentliche Kündigung wiesen sie dagegen ab und gaben damit dem
Arbeitgeber Recht.
Die Richter des LAG sahen das anders. Sie beriefen sich auf
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat entschieden, dass
allein die Mitgliedschaft und Unterstützung einer als verfassungsfeindlich
eingestuften Partei nicht ausreichen, um einem Arbeitnehmer zu kündigen. Die
politischen Aktivitäten des Betroffenen müssen „in die Dienststelle hineinwirken
und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren“. Im
vorliegenden Fall habe dies jedoch nicht festgestellt werden können. Daher sei
auch die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt.
◄
zurück
|