Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Mitgliedschaft in der NPD kein Kündigungsgrund

 

Berlin. Allein die Mitgliedschaft oder Unterstützung für eine als verfassungsfeindlich eingestufte politische Partei rechtfertigt keine Kündigung. Das folgt aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 3. Juni 2009 (Az: 14 Sa 101/08).

Ein in der Oberfinanzdirektion beschäftigter Verwaltungsangestellter erhielt eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, weil er Anhänger und Aktivist der NPD war. Im Zuge des Kündigungsschutzverfahrens focht das Bundesland als Arbeitgeber darüber hinaus den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien an.

In der ersten Instanz betrachteten die Richter die fristlose Kündigung ebenso wie die Anfechtung des Arbeitsvertrags als unwirksam. Die Klage gegen die ordentliche Kündigung wiesen sie dagegen ab und gaben damit dem Arbeitgeber Recht.

Die Richter des LAG sahen das anders. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat entschieden, dass allein die Mitgliedschaft und Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei nicht ausreichen, um einem Arbeitnehmer zu kündigen. Die politischen Aktivitäten des Betroffenen müssen „in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren“. Im vorliegenden Fall habe dies jedoch nicht festgestellt werden können. Daher sei auch die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt.

 

 

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