Schmerzensgeld und Schadensersatz
wegen Mobbings
Cottbus/Berlin (dpa/tmn). Versucht ein Arbeitgeber mit Hilfe
von Mobbing einen Angestellten zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen,
muss er Schmerzensgeld zahlen und Schadensersatz leisten. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 8. Juli 2009 (AZ: 7 Ca
1960/08).
Die Klägerin arbeitete als Pflegedienstleiterin im Alten- und
Pflegeheim der Beklagten. Das Verhältnis zu ihrem seit 2004 neuem Vorgesetzten
war zunehmend von Konflikten geprägt. In der Folge versuchte er, durch sein
Verhalten die Mitarbeiterin zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu bewegen. So
machte er deren Entscheidungen über ihre Kompetenzen hinweg rückgängig, gab ihr
bei Anschuldigungen nicht die Gelegenheit der Stellungnahme, sprach ihr
unbegründete Hausverbote aus. Wörtlich sagte er vor anderen: „Frauen meckern nur
und sind alle niederträchtig und boshaft so wie Sie."
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Des Weiteren müsse er der Klägerin alle
weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden ersetzen. Der
Arbeitgeber habe durch das Verhalten seines Geschäftsführers seine
Fürsorgepflicht und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzt. Von der
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei in einem solchen Falle dann
auszugehen, wenn der Arbeitgeber immer wieder mit seinen auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gerichteten Maßnahmen den Arbeitnehmer schikaniere,
benachteilige oder diskriminiere und damit ein von der Rechtsordnung nicht
gebilligtes Ziel verfolge (Mobbing).
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