Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Weihnachtsgeld: Alle Jahre wieder?

 

Erfurt/München. Hat ein Arbeitgeber über viele Jahre Weihnachtsgeld gezahlt, endet der Anspruch des Arbeitnehmers darauf nicht dadurch, dass der Arbeitgeber ab einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, die Zahlung sei eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage die Zahlung der Gratifikation nicht einfach einstellen. Das folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. März 2009 (Az: 10 AZR 281/08).

Seit seinem Eintritt in die Firma 1971 erhielt ein Spezialbaufacharbeiter in jedem Jahr Weihnachtsgeld. Ab 2002 wurde dieses in drei Monatsraten gezahlt, wobei die Lohnabrechnungen den handschriftlichen Vermerk enthielten „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Im Jahr 2006 zahlte der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld mehr. Der angestellte Facharbeiter war der Meinung, ihm stehe diese Sonderzahlung weiterhin zu.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gaben ihm Recht. Werde eine Gratifikation dreimal ohne Vorbehalt gezahlt, werde sie durch „betriebliche Übung“ verbindlich. Entgegen früherer Rechtsprechung urteilte das BAG, dass der Anspruch auf das Weihnachtsgeld nicht dadurch aufgehoben werde, dass der Arbeitgeber die betriebliche Übung ändere, wie es hier durch den Freiwilligkeitsvorbehalt geschehen sei. daran ändere auch nichts, dass der Arbeitnehmer dem Vorbehalt nicht widersprochen habe. Schweigen sei nicht als Zustimmung zu interpretieren. Nehme der Arbeitnehmer dreimal die unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlte Gratifikation an, beende nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.

 

 

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