Weihnachtsgeld: Alle Jahre wieder?
Erfurt/München. Hat ein Arbeitgeber über viele Jahre
Weihnachtsgeld gezahlt, endet der Anspruch des Arbeitnehmers darauf nicht
dadurch, dass der Arbeitgeber ab einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, die Zahlung
sei eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage die
Zahlung der Gratifikation nicht einfach einstellen. Das folgt aus einem Urteil
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. März 2009 (Az: 10 AZR 281/08).
Seit seinem Eintritt in die Firma 1971 erhielt ein
Spezialbaufacharbeiter in jedem Jahr Weihnachtsgeld. Ab 2002 wurde dieses in
drei Monatsraten gezahlt, wobei die Lohnabrechnungen den handschriftlichen
Vermerk enthielten „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige
Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Im Jahr 2006 zahlte der
Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld mehr. Der angestellte Facharbeiter war der
Meinung, ihm stehe diese Sonderzahlung weiterhin zu.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gaben ihm Recht. Werde
eine Gratifikation dreimal ohne Vorbehalt gezahlt, werde sie durch „betriebliche
Übung“ verbindlich. Entgegen früherer Rechtsprechung urteilte das BAG, dass der
Anspruch auf das Weihnachtsgeld nicht dadurch aufgehoben werde, dass der
Arbeitgeber die betriebliche Übung ändere, wie es hier durch den
Freiwilligkeitsvorbehalt geschehen sei. daran ändere auch nichts, dass der
Arbeitnehmer dem Vorbehalt nicht widersprochen habe. Schweigen sei nicht als
Zustimmung zu interpretieren. Nehme der Arbeitnehmer dreimal die unter dem
Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlte Gratifikation an, beende nicht die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.
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