Nach Kündigung ist Dienstfahrzeug
zurückzugeben
Stuttgart/Berlin. Ist ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, muss der
Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückgeben. Das
gilt auch dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Kündigung noch gestritten wird
und der Arbeitnehmer dagegen gerichtlich vorgeht. Entscheidung des
Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2010 (AZ: 16 Ga 50/10).
Einem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt. Für seine Arbeit war ihm ein
Dienstfahrzeug überlassen worden, das er auch privat nutzen konnte. Nach
fristloser Kündigung verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des Wagens. Der
Arbeitnehmer wollte vor Gericht im Eilverfahren feststellen lassen, dass er den
Dienstwagen weiterhin privat nutzen darf.
Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Dienstwagen nach einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann zurückzugeben, wenn der
Arbeitnehmer vor Gericht gegen die Kündigung klagt. Einer ausdrücklichen
Regelung im Arbeitsvertrag bedürfe es nicht. Es folge aus der Natur der Sache,
dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich
spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss.
Lediglich wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam sei, sei eine Ausnahme zu
machen: Dann müsse der Dienstwagen nicht zurückgegeben werden.
Eine Kündigung sei solange als „schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein
erstinstanzliches Arbeitsgericht diese für unwirksam erkläre, so die Richter.
Dies treffe den Arbeitnehmer auch nicht unverhältnismäßig. Sollte sich die
Unwirksamkeit der Kündigung herausstellen, sei es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres
zumutbar, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zunächst jedoch müsse er
auf eigene Kosten für Mobilität sorgen und diese Kosten später als Schaden
einklagen.
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