Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Nach Kündigung ist Dienstfahrzeug zurückzugeben

 

Stuttgart/Berlin. Ist ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, muss der Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückgeben. Das gilt auch dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Kündigung noch gestritten wird und der Arbeitnehmer dagegen gerichtlich vorgeht.  Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2010 (AZ: 16 Ga 50/10).

Einem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt. Für seine Arbeit war ihm ein Dienstfahrzeug überlassen worden, das er auch privat nutzen konnte. Nach fristloser Kündigung verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des Wagens. Der Arbeitnehmer wollte vor Gericht im Eilverfahren feststellen lassen, dass er den Dienstwagen weiterhin privat nutzen darf.

Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Dienstwagen nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann zurückzugeben, wenn der Arbeitnehmer vor Gericht gegen die Kündigung klagt. Einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedürfe es nicht. Es folge aus der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Lediglich wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam sei, sei eine Ausnahme zu machen: Dann müsse der Dienstwagen nicht zurückgegeben werden.

Eine Kündigung sei solange als „schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht diese für unwirksam erkläre, so die Richter. Dies treffe den Arbeitnehmer auch nicht unverhältnismäßig. Sollte sich die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellen, sei es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres zumutbar, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zunächst jedoch müsse er auf eigene Kosten für Mobilität sorgen und diese Kosten später als Schaden einklagen.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab