Müllmann behält Sperrmüll: Keine
Kündigung
Mannheim/Berlin. Nimmt der Mitarbeiter eines
Entsorgungsunternehmens einen Gegenstand aus dem Sperrmüll an sich, so
rechtfertigt dies keine Kündigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Arbeitsgerichts Mannheim vom 30. Juli 2009 mit (AZ: 15 Ca 278/08).
Ein Müllmann hatte während der Arbeit ein zur Entsorgung
vorgesehenes Kinderreisebett aus dem Sperrmüll an sich genommen. Als sein
Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.
Die Richter erklärten sowohl die fristlose, als auch die
hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam. Zwar sei es Mitarbeitern
ausdrücklich verboten, Dinge aus dem Sperrmüll an sich zu nehmen, so dass
objektiv der Tatbestand des Diebstahls erfüllt sei. Üblicherweise bekämen jedoch
Mitarbeiter, wenn sie danach fragten, die Erlaubnis, solche Dinge zu behalten.
Vor diesem Hintergrund verstoße die Kündigung gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Bei einer Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wögen die des Mitarbeiters schwerer: Er habe zwei Kinder und seine
Frau sei nicht berufstätig. Auch die achteinhalbjährige Betriebszugehörigkeit
fiel zugunsten des Arbeitnehmers in die Waagschale.
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