Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Praktikum ohne überwiegenden Ausbildungsanteil ist kein Praktikum

 

Kiel/Berlin. Bei einem Praktikum steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Überwiegt in einem als Praktikum bezeichneten Vertragsverhältnis die reine Arbeitsleistung, so ist der Betroffene ein normaler Arbeitnehmer, kein Praktikant, und auch als solcher zu vergüten. Das besagt das Urteil des Arbeitgerichts Kiel vom 19. November 2008 (AZ: 4 Ca 1187d/08).

Nach einer berufsvorbereitenden Maßnahme in einem Altenheim schloss ein Mann mit dem Betreiber des Heimes, einem Zweckverband, eine als „Praktikantenvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Die Laufzeit betrug ein knappes Jahr, die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Die monatliche Vergütung belief sich auf 200 Euro. Ergänzend unterschrieben beide Parteien eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer. Der Arbeitgeber stellte ihm eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht, wenn er sein Praktikum erfolgreich absolviert hätte.

Nach Ende des Praktikums, in dem der Mann als Wohnbereichshelfer gearbeitet hatte, blieb dieses Angebot jedoch aus. Der Mann klagte auf die Zahlung der üblichen Vergütung eines Wohnbereichshelfers rückwirkend für die Dauer seines Praktikums, insgesamt rund 10.300 Euro.

Das Gericht gab ihm Recht. Die Richter betrachteten das abgeschlossene Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis. Nicht auf die Bezeichnung („Praktikantenvertrag“) komme es an, sondern auf die praktische Durchführung. De facto hatte der Mann als Arbeitnehmer in dem Betrieb gearbeitet, nicht als Praktikant. Der Arbeitgeber konnte demgegenüber nicht darlegen, welche Tätigkeiten und Qualifikationen der Mann hätte erlernen müssen und wie ihm diese vermittelt worden seien. Die Richter störten sich außerdem an dem Missverhältnis zwischen der Länge des insgesamt 17-monatigen Praktikums und der 18 Monate dauernden Ausbildung zum Altenpflegehelfer. Vor diesem Hintergrund sahen sie eine monatliche Vergütung von 200 Euro als sittenwidrig und als Lohnwucher an.

 

 

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