Sonn- und Feiertagszuschlag auch im
Krankheitsfall
Frankfurt/Berlin. Die Pflicht, einen kranken Arbeitnehmer
weiter zu bezahlen, umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Arbeitgeber
kann sich nicht darauf berufen, dass er diese Zuschläge in solchen Fällen
üblicherweise nicht bezahlt. Von diesem Grundsatz kann nur mit Hilfe einer
Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abgewichen werden. Dies ergibt sich aus
einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2007 (AZ: 6 Sa
175/07).
Die Klägerin war in den Jahren 2005 und 2006 dienstplanmäßig
für Sonn- und Feiertagsarbeit eingeteilt. Aufgrund einer Erkrankung konnte sie
teilweise an diesen Tagen nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zahlte ihr deshalb -
wie in dem Betrieb üblich - die Sonn- und Feiertagszuschläge nicht aus.
Darauf hatte die Klägerin aber einen Anspruch, wie die Richter
feststellten. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz seien Zuschläge auch im
Krankheitsfall zu zahlen. Dies betreffe auch grundsätzlich tarifvertragliche
Zuschläge. Liege - wie hier - kein Tarifvertrag vor, könne der Arbeitgeber nicht
einseitig zu Ungunsten der Mitarbeiter die Zahlung der Zuschläge im
Krankheitsfall verweigern. Dafür bedürfe es einer Regelung der
Tarifvertragsparteien.
Grundsätzlich ist es ratsam, „betriebliche Übungen“, also das,
was im Unternehmen üblich ist, anwaltlich überprüfen zu lassen beziehungsweise
eine Vereinbarung darüber zu treffen. Dies betrifft sowohl die Arbeitgeber- als
auch die Arbeitnehmerseite.
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