Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit
Naumburg/Berlin. Wer einem Arbeitnehmer wegen dessen
Alkoholabhängigkeit kündigen will, muss alle Regeln beachten, die bei einer
krankheitsbedingten Kündigung gelten. Daraus ergibt sich unter anderem, dass
eine fristlose Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Das
folgt aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 6. September 2007 (Az: 1
Ca 956/07).
Eine seit zehn Jahren im Pflegedienst auf einer
intensivmedizinischen Station tätige Frau war 2003 und 2006 wegen ihrer
Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung. Im März 2007 stellte sich in
einem Personalgespräch heraus, dass die Ursache der aktuellen Arbeitsunfähigkeit
eine erneute Entgiftungskur war. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose
Kündigung aus, kurz darauf auch eine ordentliche.
Die Frau klagte erfolgreich gegen die fristlose Kündigung. Das
Gericht wies darauf hin, dass bei einer Alkoholerkrankung eine
krankheitsbedingte Kündigung, nicht eine verhaltensbedingte Kündigung zu
erfolgen habe. Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit. Eine fristlose Kündigung
aufgrund einer Erkrankung sei aber nur unter ganz besonderen Umständen möglich.
Der Arbeitgeber hätte mindestens genau prüfen müssen, ob für die Übergangszeit
der „normalen“ Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung an einem anderen
Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Das hatte der Arbeitgeber jedoch versäumt.
Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber kein betriebliches
Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte, wozu er jedoch verpflichtet gewesen
wäre. Dies sind Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer helfen, die Arbeitsunfähigkeit
zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und die damit zum
Erhalt des Arbeitsplatzes beitragen.
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