Kein Anspruch auf Schlussformel im
Arbeitszeugnis
Stuttgart/Berlin. Eine positive Schlussformel gehört nicht zum
gesetzlich geschuldeten Teil des Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitnehmer hat daher
keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Formulierung. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3.
Februar 2011 (AZ: 21 Sa 74/10) wird hingewiesen.
Ein ehemaliger Marktleiter stritt mit seinem Arbeitgeber um
Formulierungen im Arbeitszeugnis. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte
Schlussformel „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“. Der Kläger
verlangte dagegen die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige
Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles
Gute.“ Er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung, da eine
fehlende oder unzureichende „Wunschformel“ ein gutes Zeugnis entwerte. Fehlten
solche Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis, zögen viele potentielle
Arbeitgeber negative Schlüsse.
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ein Arbeitszeugnis
dürfe in der Tat keine „geheimen“ Merkmale enthalten, aus denen man schließen
könne, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut des Zeugnistextes. Auch
Auslassungen seien unter Umständen solche unzulässigen Geheimzeichen. Dies gelte
jedoch nur für den gesetzlich festgelegten Teil des Zeugnisses, also etwa die
Leistungs- und Führungsbeurteilung, nicht jedoch für Schlusssätze. Zwar könnten
diese die objektiven Zeugnisaussagen etwa über die Leistung des Arbeitnehmers
und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigen
oder relativieren. Daher müssten sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang
stehen. Positive Schlusssätze erhöhten die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers.
Ein Zeugnis werde durch sie also aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im
Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in
unzulässiger Weise „entwertet“. Zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers beim
Verfassen der Arbeitszeugnisse gehöre auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis
um Schlusssätze anreichere.
◄
zurück
|