Diebstahl am Arbeitsplatz - fristlose
Kündigung
Erfurt/Berlin. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen kann
eine Kündigung rechtfertigen. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach
hingewiesen. Die Gerichte beschäftigt darüber hinaus auch immer wieder die
Frage, wann der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz heimlich mit Videoaufzeichnung
überwachen darf. Hingewiesen sei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
21. Juni 2012 (AZ: 2 AZR 153/11): Entwendet eine Verkäuferin eine
Zigarettenpackung aus dem Warenbestand, kann sie auch nach 18-jähriger
Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Für den Nachweis des Diebstahls kann der
Arbeitgeber auch auf heimliche Videoaufzeichnungen zurückgreifen. Voraussetzung
ist, dass der Videoüberwachung ein konkreter Verdacht zugrunde gelegen hat und
andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend waren.
Jede strafbare Handlung stelle einen solchen Vertrauensverlust
und einen solch schwerwiegenden Verstoß gegen die Arbeitspflichten dar, dass
eine Kündigung auch dann gerechtfertigt sein könne, wenn nur ein geringfügiger,
möglicherweise gar kein Schaden entstanden sei. Daran ändere auch der Umstand
einer langjährigen Beschäftigung nichts.
Heimliche Videoaufzeichnungen des Arbeitnehmers seien dann
zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer
anderen schweren Verfehlung bestehe. Weniger einschneidende Mittel müssten aber
ausgeschöpft und die Aufzeichnung das letzte mögliche Mittel sein. Der Verdacht
müsse so konkret sein, dass er den Arbeitnehmer unmittelbar oder einen
abgrenzbaren Kreis Verdächtiger betreffe.
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