Arbeitgeber trägt nicht die
Bewirtungskosten für Betriebsversammlungen
Nürnberg/Berlin. Der Arbeitgeber muss die Kosten der Bewirtung
von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nicht übernehmen. Das entschied das
Landesarbeitsgericht Nürnberg am 25. April 2012 (AZ: 4 TaBV 58/11).
In einer der Verkaufsfilialen eines Textilunternehmens sind 55
Mitarbeiter beschäftigt. Der Betriebsrat teilte dem Arbeitgeber mit, dass er
eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses plane und den
Arbeitgeber bitte, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die
Verpflegungskosten in Höhe von rund 30 Euro zu übernehmen. Der Arbeitgeber
lehnte dies jedoch ab.
Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme bestehe nicht,
entschied das Gericht. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat diese Auslagen
nicht erstatten. Kosten müssten nur dann übernommen werden, wenn sie im
Zusammenhang mit den Aufgaben eines Betriebsrates stünden. Es zähle nicht zu den
Aufgaben des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten.
Außerdem müsse der Betriebsrat eine Betriebsversammlung so planen und
durchführen, dass keine vermeidbaren Kosten anfielen. Der Erschöpfung der
Teilnehmer könne der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass er angemessene
Pausen ansetze. Diese könnten die Teilnehmer auch dazu nutzen, sich selbst mit
Getränken und Speisen einzudecken. Hierdurch sei eine weitere konzentrierte
Teilnahme an der Betriebsversammlung möglich, ohne dass zusätzliche Kosten für
den Arbeitgeber entstünden. Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen
Arbeit müssten sich die Mitarbeiter in der Pause selbst mit Getränken oder
Speisen versorgen. Deren Einnahme während einer Unterbrechung der
Arbeitstätigkeit zähle für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen
Lebensführung.
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