Arbeitsunfall beim Skirennen?
Augsburg/Berlin. Skifahren ist nicht Arbeiten - auch dann
nicht, wenn der Arbeitgeber das Skirennen veranstaltet. Ein Arbeitsunfall liegt
nur dann vor, wenn das Verhalten des Versicherten beim Unfall unmittelbar seiner
Arbeit zuzurechnen ist. Bei der freiwilligen Teilnahme an einem Skirennen, das
der Arbeitgeber für eine Betriebssportgemeinschaft veranstaltet, gibt es keinen
solchen inneren Zusammenhang. Auch liegt keine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung vor, wenn nur ein Bruchteil der Mitarbeiter daran
teilnimmt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg
vom 10. Dezember 2010 (AZ: S 8 U 267/10).
Die Bezirkskrankenhäuser eines Regierungsbezirks
veranstalteten ein Skirennen. Dieses stand allen Mitarbeitern offen. Von
insgesamt 3.300 Beschäftigten nahmen 32 Mitarbeiter und 14 Angehörige teil.
Einer der teilnehmenden Mitarbeiter stürzte und erlitt Verletzungen am
Brustkorb. Er war der Meinung, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Das sahen die Richter anders. Ein Arbeitsunfall liege immer
dann vor, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag
ergebenden Verpflichtung gehandelt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch
wenn das Skirennen für die Betriebssportgemeinschaft durchgeführt worden sei,
liege keine echte Veranstaltung des Betriebssports vor. Eine solche könne
versichert sein, vorausgesetzt, dass der Sport keinen Wettkampfcharakter habe.
Grundsätzlich seien betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
wie Weihnachtsfeiern, Jubiläen oder Betriebsausflüge versichert. Bei diesen
Veranstaltungen würden der Gemeinschaftsgedanke und das „Wir-Gefühl“ gefördert.
Wenn aber wie bei dem Skirennen nur 32 von 3.300 Beschäftigten teilnehmen, könne
die Veranstaltung den Zusammenhalt zwischen den Beschäftigten nicht fördern.
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