Armbruch während Raucherpause kein
Arbeitsunfall
Berlin. Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der
Raucherpause zum Arbeitsplatz, liegt kein Arbeitsunfall vor. Auf die
Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2013 (AZ: S 68 U 577/12)
wird hingewiesen.
Als eine Pflegehelferin im Seniorenheim von einer Raucherpause
vor der Tür zu ihrer Arbeit zurückkehrte, stieß sie in der Eingangshalle mit dem
Hausmeister zusammen. Diesem glitt der Wassereimer aus der Hand, die Frau
rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Pflegehelferin war der Ansicht,
dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt.
Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen
Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen
sei, dürfe keine Rolle spielen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen
klagte die Frau.
Ohne Erfolg: Das Rauchen sei eine persönliche Angelegenheit
ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit, so die Richter. Deshalb bestehe bei
einer Verletzung auch kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder
Rente gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Weg zur Raucherpause
und zurück sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit
zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung jedes Einzelnen, ob er zum
Rauchen gehe oder nicht. Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der
Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig,
um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um
den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen,
nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine
versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.
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