Fortbildung nicht einseitig auf
Kosten des Arbeitnehmers
Stuttgart/Berlin. Grundsätzlich können auch Arbeitnehmer an
den Kosten für Fortbildungen beteiligt werden. Das darf jedoch nicht einseitig
zu ihren Lasten geschehen, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
am 24. Mai 2012 (AZ: 9 Sa 30/12). Üblich sei der Wegfall der Kostenbeteiligung
bei Betriebstreue, das heißt, bei seit langer Zeit bestehender und weiter zu
erwartender Betriebszugehörigkeit.
In dem Fall ließ sich eine Frau zur Pflegedienstleiterin
fortbilden. Nachträglich verlangte der Arbeitgeber einen Darlehensvertrag, der
die ratenweise Rückzahlung der Kosten vorsah. Die Mitarbeiterin willigte ein, da
damit eine Lohnerhöhung verbunden war. Auf die Vereinbarung hatte sie inhaltlich
keinen Einfluss.
Diese einseitige Verpflichtung ist rechtswidrig, entschied das
Gericht. Hier werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Der Arbeitgeber
wälze seine Personalentwicklungskosten einseitig auf die Arbeitnehmerin ab. Bei
einer vollständigen Abwälzung der Kosten sei eine Rückzahlungsklausel nur
gerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werde, der
Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen.
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