Mail-Account eines Mitarbeiters darf
nicht sofort nach Vertragsende gelöscht werden
Dresden/Berlin. Legt im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ein
Vertragspartner für den anderen einen E-Mail-Account an, darf dieser nach
Kündigung des Vertrages nicht sofort gelöscht werden. Die Löschung darf erst
dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Nutzer für die dort abgelegten Daten
keine Verwendung mehr hat. Anderenfalls kann Anspruch auf Schadensersatz
bestehen. Verwiesen sei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
5. September 2012 (AZ: 4 W 961/12).
Als ein Fahrradkurier und sein Auftraggeber, ein Kurierdienst,
ihre Zusammenarbeit beendeten, löschte das Unternehmen den betrieblichen
E-Mail-Account des Kuriers. Dieser forderte unter anderem die Herausgabe der
Mails aus seinem Account.
Dies war jedoch unmöglich, da der Kurierdienst die Daten nach
Ende des Vertragsverhältnisses sofort gelöscht hatte. Daher kämen
Schadensersatzansprüche in Betracht, so die Richter.
Lege im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ein Vertragspartner
für den anderen einen E‑Mail-Account an, auf dem dieser auch private Mails
speichere, dürfe der Account nach Ende des Vertragsverhältnisses so lange nicht
gelöscht werden, bis klar sei, dass der andere Vertragspartner an der Nutzung
kein Interesse mehr habe. Dies entspreche den vertraglichen Nebenpflichten.
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