Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Mail-Account eines Mitarbeiters darf nicht sofort nach Vertragsende gelöscht werden

 

Dresden/Berlin. Legt im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ein Vertragspartner für den anderen einen E-Mail-Account an, darf dieser nach Kündigung des Vertrages nicht sofort gelöscht werden. Die Löschung darf erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Nutzer für die dort abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Anderenfalls kann Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Verwiesen sei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2012 (AZ: 4 W 961/12).

Als ein Fahrradkurier und sein Auftraggeber, ein Kurierdienst, ihre Zusammenarbeit beendeten, löschte das Unternehmen den betrieblichen E-Mail-Account des Kuriers. Dieser forderte unter anderem die Herausgabe der Mails aus seinem Account.

Dies war jedoch unmöglich, da der Kurierdienst die Daten nach Ende des Vertragsverhältnisses sofort gelöscht hatte. Daher kämen Schadensersatzansprüche in Betracht, so die Richter.

Lege im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ein Vertragspartner für den anderen einen E‑Mail-Account an, auf dem dieser auch private Mails speichere, dürfe der Account nach Ende des Vertragsverhältnisses so lange nicht gelöscht werden, bis klar sei, dass der andere Vertragspartner an der Nutzung kein Interesse mehr habe. Dies entspreche den vertraglichen Nebenpflichten.

 

 

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