Kein Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
Berlin. Wer Elternzeit in Anspruch
nimmt, kann nicht ohne weiteres auf Elternteilzeit umsatteln. Hat der
Arbeitgeber für die Dauer der beantragten Elternzeit eine Vollzeitvertretung
eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, so besteht
kein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Dies geht aus einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2005 hervor (AZ - 9 AZR 233/04 -).
Die Klägerin arbeitete als
Diätassistentin in Vollzeit in einem Krankenhaus. Nach der Geburt ihres Kindes
beantragte sie drei Jahre Elternzeit. Ihr Arbeitgeber stellte daraufhin einen
Vertreter als Diätassistenten in Vollzeit ein. Ein halbes Jahr nach Antritt der
Elternzeit wollte die Mutter jedoch wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen,
und stellten einen entsprechenden Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Da niemand seine
Arbeitszeit verringern wollte, lehnte der Arbeitgeber den Antrag mangels
Beschäftigungsbedarfs ab. Daraufhin versuchte die Arbeitnehmerin eine
Teilzeittätigkeit gerichtlich durchzusetzen.
Die Richter entschieden anders: Zwar
sei die Mutter keinesfalls daran gehindert, trotz der Beantragung von Elternzeit
im nachhinein Elternteilzeit zu beantragen. Ferner wiesen sie darauf hin, dass
ein Arbeitnehmer sich auch nur für die Dauer von zwei Jahren festlegen muss, da
der Umfang des Betreuungsaufwandes bei der Geburt eines Kindes noch nicht
abschätzbar ist. Doch habe die Mutter sich freiwillig auf drei Jahre festgelegt.
Die Richter teilten die Sicht des Arbeitgebers, dass der Arbeitsplatz damit
blockiert sei. Diese Blockade könne nur durch eine freiwillige Reduzierung der
Arbeitszeit auf Seiten eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Position aufgehoben
werden. Weigern sich die anderen Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber den
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Die Frau blieb für weitere 2 1/2 Jahre freigestellt.
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