Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

 

Berlin. Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, kann nicht ohne weiteres auf Elternteilzeit umsatteln. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der beantragten Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, so besteht kein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2005 hervor (AZ - 9 AZR 233/04 -).

Die Klägerin arbeitete als Diätassistentin in Vollzeit in einem Krankenhaus. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie drei Jahre Elternzeit. Ihr Arbeitgeber stellte daraufhin einen Vertreter als Diätassistenten in Vollzeit ein. Ein halbes Jahr nach Antritt der Elternzeit wollte die Mutter jedoch wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, und stellten einen entsprechenden Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Da niemand seine Arbeitszeit verringern wollte, lehnte der Arbeitgeber den Antrag mangels Beschäftigungsbedarfs ab. Daraufhin versuchte die Arbeitnehmerin eine Teilzeittätigkeit gerichtlich durchzusetzen.

Die Richter entschieden anders: Zwar sei die Mutter keinesfalls daran gehindert, trotz der Beantragung von Elternzeit im nachhinein Elternteilzeit zu beantragen. Ferner wiesen sie darauf hin, dass ein Arbeitnehmer sich auch nur für die Dauer von zwei Jahren festlegen muss, da der Umfang des Betreuungsaufwandes bei der Geburt eines Kindes noch nicht abschätzbar ist. Doch habe die Mutter sich freiwillig auf drei Jahre festgelegt. Die Richter teilten die Sicht des Arbeitgebers, dass der Arbeitsplatz damit blockiert sei. Diese Blockade könne nur durch eine freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit auf Seiten eines Arbeitnehmers in vergleichbarer Position aufgehoben werden. Weigern sich die anderen Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Frau blieb für weitere 2 1/2 Jahre freigestellt.

 

 

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