Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verdachtskündigung von Betriebsratsmitgliedern nur bei wichtigem Grund

 

Hamburg/Berlin. Verdachtskündigungen sind grundsätzlich möglich. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Arbeitnehmer eine Gutschrift, die seinem Arbeitgeber gewährt worden war, für private Zwecke genutzt hat, ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Da dies einen sogenannten wichtigen Grund darstellt, kann die Kündigung in diesem Fall auch ein Betriebsratsmitglied treffen. Auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2013 (AZ: 26 BV 31/12) wird hingewiesen.

Der Mann arbeitete bei dem Betreiber eines Container-Terminals im Hamburger Hafen. Er gehörte dem Betriebsrat seit dem Jahr 2002 an und war seit 2005 dessen Vorsitzender. Als Spartenleiter der Betriebssportgruppe Fußball war er zuständig für die Beschaffung von Sportartikeln und -kleidung. In dieser Funktion bestellte er für die Betriebssportgruppe 52 Trainingsanzüge bei dem Unternehmenslieferanten für Arbeits-, Sicherheits- und Sportkleidung. Das Unternehmen ist dort Großkunde. Nach dem Auftrag über die Trainingsanzüge erhielt es eine Gutschrift vom Lieferanten.

Das Unternehmen kündigte dem Betriebsratsmitglied, weil es den dringenden Verdacht hatte, der Mitarbeiter habe für diese Gutschrift privat eingekauft.

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann aufgrund seiner Betriebsratsmitgliedschaft außerordentlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Und das ist auch nur dann möglich, wenn hierfür die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Allerdings kann das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzen.

Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg getan. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer in Anwesenheit des Großkundenbetreuers der Lieferantenfirma auf deren Kosten Bekleidung im Wert von mehreren Hundert Euro für den privaten Bedarf eingekauft habe. Die hohe Wahrscheinlichkeit dieses Geschehensablaufes rechtfertige die außerordentliche Verdachtskündigung. Eigentums- oder Vermögensdelikte, die dem Arbeitgeber schadeten, könnten Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gelte ebenso für nicht strafbare, aber ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers. Das sei unabhängig von der Höhe des entstandenen Schadens. Entscheidend sei vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegennehme, verletze außerdem seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

 

 

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