Kündigung während der Elternzeit - bei bloßem Verdacht strafbaren
Verhaltens in der Regel nicht zulässig
Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu
dem der Arbeitnehmer Elternzeit beantragt hat, und während der Elternzeit nicht
kündigen. Diese Regelung mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz
verfolgt den Zweck, die größtmögliche Sicherheit des Arbeitsverhältnisses für
die Dauer der Elternzeit zu gewährleisten. In besonderen Fällen kann zwar durch
die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Dies gilt aber in der Regel nicht für eine Verdachtskündigung. Dies stellte das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 13. Juni
2013 (AZ: 12 A 1659/12) fest.
Arbeitgeber und Mitarbeiterin stritten darüber, ob die Frau
eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich vorgenommen hatte. Der Arbeitgeber
bestritt, den Betrag erhalten zu haben. Er unterstellte der Mitarbeiterin, das
Geld unterschlagen zu haben.
Die Zustimmung zu der Kündigung der Mitarbeiterin wurde dem
Arbeitgeber verweigert. Bei einer Kündigung im Rahmen einer Elternzeit seien
besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Sie sei nur in besonderen Fällen möglich,
zum Beispiel dann, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der
Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigten. Das
Gesetz betrachte hier die Interessen des Arbeitnehmers grundsätzlich als
vorrangig. Auch in Fällen einer beabsichtigten Kündigung wegen persönlichen
Verhaltens sei daher ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Fall
könnten schwere Pflichtverstöße des Mitarbeiters sein, etwa betriebsbedingte
Straftaten oder beharrlich wiederholte, schwerwiegende Verletzungen
arbeitsvertraglicher Pflichten. In Betracht kämen strafbare Handlungen wie etwa
Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Beleidigung. Alleine der Verdacht einer
strafbaren Handlung reiche jedoch in der Regel nicht für die Annahme eines
besonderen Falles aus. Im vorliegenden Fall könne nicht ausgeschlossen werden,
dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht habe. Somit bleibe es bei einem für
eine Kündigung nicht ausreichenden Verdacht.
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