Recht des Pflichtteilsberechtigten
auf Grundbucheinsicht
Erben haben ein Interesse daran festzustellen, welches
Vermögen der Verstorbene hatte. Dazu gehören auch Immobilien oder die
Nießbrauchrechte an solchen. Um nähere Informationen zu erhalten, ist es oft
notwendig, Einsicht in die Grundbücher zu nehmen. Die Grundbuchämter dürfen die
Einsicht nicht verweigern oder einen Erbschein verlangen, entschied das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das folgt aus einem Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 17. Februar 2011 (AZ: 20 W 72/11).
Das Interesse des Pflichtteilsberechtigten, seine Ansprüche zu
prüfen, reicht aus. Der Erblasser hinterließ drei Kinder. Die Witwe war die
Alleinerbin. Die Kinder hatten Anspruch auf den jeweiligen Pflichtteil. Sie
sollten in dem Fall Nacherben werden, dass die Witwe wieder heiraten sollte.
Über diese Erbfolge gab es einen Rechtsstreit. Ein Erbschein war noch nicht
ausgestellt worden. Der Vater war in verschiedenen Grundbüchern als
Alleineigentümer, teilweise als Nießbrauchsberechtigter, eingetragen. Eines der
Kinder beantragte die Einsichtnahme in die Grundbücher, um seine Ansprüche
prüfen und berechnen zu können. Erstaunlicherweise lehnte das Grundbuchamt den
Antrag ab und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Für die Grundbücher, in
denen Nießbrauchsrechte eingetragen waren, verlangte das Amt die Vorlage von
Vollmachten des jeweiligen Eigentümers.
Vor Gericht hatte der Erbe jedoch Erfolg: Das Grundbuchamt sei
verpflichtet, Einsicht in die Grundbücher zu gewähren. Die Einsicht sei jedem
gestattet, der ein berechtigtes Interesse daran habe. Dies sei dann der Fall,
wenn der Antragsteller ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches
Interesse begründen könne. Die Kenntnis der Eintragungen in das Grundbuch müsse
für das künftige Handeln des Berechtigten von Bedeutung sein. Dies sei bei einem
Pflichtteilsberechtigten der Fall. Es gehe um die Regelung seiner erb- und
pflichtteilsrechtlichen Ansprüche, weswegen er Kenntnisse über den Wert des
Erbes haben müsse.
Die Regelungen des Nachlasses sollten rechtzeitig und
eindeutig erfolgen, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Dabei stehen dem
Erblasser verschiedene Möglichkeiten offen, über die ein Erbrechtsanwalt
aufklärt. Ist ein Testament nicht eindeutig gefasst, hilft ein solcher Anwalt
auch bei der Prüfung der Ansprüche. Man sollte in solchen Angelegenheiten nichts
dem Zufall überlassen.
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