Bei Straftat trägt Polizei die Kosten
für den Leichentransport
Bisher bestand Rechtsunsicherheit, wer die Kosten für die von
der Polizei veranlasste Überführung einer Leiche zum Bestattungsunternehmen zu
tragen hat, wenn der Verdacht eines Gewaltverbrechens besteht. Oftmals bezahlen
die Hinterbliebenen der Opfer aus Pietätsgründen diese Kosten. Dabei hat das
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße festgestellt, dass sie hierzu
nicht verpflichtet sind. Das ergibt sich aus dem Urteil vom 22. August 2011 (AZ:
5 K 301/11).
In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde eine Frau in einem
Feld tot aufgefunden. Die Polizei stellte noch vor Ort fest, dass ein Verbrechen
nicht auszuschließen sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete für den nächsten Morgen
eine Obduktion der Leiche in der Gerichtsmedizin an. Die Polizei beauftragte ein
Bestattungsinstitut mit der Überführung der Leiche. Diese wurde dann zunächst
zum Bestattungsunternehmen und am nächsten Morgen zur Gerichtsmedizin gebracht.
Das Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt. Der Witwer bekam einen
Kostenbescheid vom Polizeipräsidium für die Bergung und Überführung der Leiche
durch das Bestattungsunternehmen in Höhe von 900 Euro. Er wehrte sich dagegen.
Allenfalls sei er bereit, die üblichen Kosten von etwa 450 Euro zu übernehmen.
Das Gericht entschied, dass er für diese Kosten überhaupt
nicht aufkommen müsse. Der Kostenbescheid an sich sei schon rechtswidrig. Der
Transport der Leiche habe allein strafrechtlichen Zwecken und der Durchführung
von Ermittlungen gedient. Die Staatsanwältin habe eine Obduktion angeordnet, da
ein Gewaltverbrechen zu diesem Zeitpunkt nicht habe ausgeschlossen werden
können.
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