Kein Erbschein für Inkassounternehmen
Inkassounternehmen werden immer „umtriebiger“. Diese und
andere wirtschaftlich tätige Unternehmen versuchen vermehrt, den „erbrechtlichen
Markt“ als Geschäftsfeld zu erschließen. Dies kann nicht im Interesse der Erben
sein, da ein wirtschaftliches Unternehmen immer auch eigene Interessen verfolgt.
Dem forschen Vorgehen der Inkassounternehmen hat das
Amtsgericht Meldorf einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass ein
Inkassounternehmen für einen Gläubiger keinen Erbschein beantragen oder
anderweitig als Bevollmächtigter vor dem Nachlassgericht auftreten darf. Das
folgt aus einem Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 9. November 2010 (AZ: 43
V 82/10).
Eine Gläubigerin hatte in einem Verfahren die
Zwangsvollstreckung gegen ihren Schuldner eingeleitet. Als dieser verstarb,
wollte sie die Zwangsvollstreckung gegen dessen Witwe und Erbin fortsetzen. Dazu
sollte ein Inkassounternehmen für die Gläubigerin einen Erbschein beantragen, um
den Zwangsvollstreckungstitel umschreiben zu lassen. Das Amtsgericht wies das
Inkassounternehmen zurück. Es fehle dem Unternehmen an einer gültigen
Vertretungsbefugnis. Auch wenn man unterstellt, das Unternehmen handele in
Vertretung der Antragstellerin, könnte es nicht als Bevollmächtigter auftreten.
Bevollmächtigte könnten Rechtsanwälte oder
Anwaltsgesellschaften sein. Inkassounternehmen dagegen dürften nicht ihre Kunden
vor Nachlassgerichten vertreten. Grundsätzlich habe die Gläubigerin allerdings
die Möglichkeit, einzelne Personen, die das Inkassobüro führen, wirksam zu
ermächtigen, die Antragstellerin in Erbschaftsverfahren zu vertreten.
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