Nachträge in Testamenten müssen
ordnungsgemäß unterschrieben werden
Setzt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner
Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese ungültig, wenn er
sie nur mit "D. O." unterzeichnet, und es sich dabei nicht um seine Initialen
handelt.
Eine Frau verfasste und unterschrieb eigenhändig ein
Testament, in dem sie ihren Enkel als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands"
einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin
sie diesem "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die
Abkürzung "D. O."
Die Richter hielten diese weitere Verfügung wegen eines
Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine
letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die
Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine
andersgeartete Unterschrift reiche nur dann aus,wenn an Urheberschaft und
Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht
mit der Abkürzung "D. O." jedoch nicht erfüllt. "D. O." biete auch dann keinen
Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für
"Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich
genommen nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus sei die
Verfügung "mein Konto" auch zu unbestimmt. Sie lasse nicht erkennen, welches der
insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei. Insoweit wird
auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2011 (AZ: 6 U
117/10) verwiesen.
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