Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Wer wertlose Wohnungseinrichtung erbt, erbt nicht auch das Vermögen

 

Ist der letzte Wille nicht eindeutig gefasst, ist die Auslegung des Testaments immer mit Schwierigkeiten verbunden. Es gilt der mutmaßliche Wille des Erblassers. Hat er diesen nicht eindeutig formuliert, birgt das Gefahren. Mit einem besonderen Fall musste sich das Oberlandesgericht München beschäftigen.Oberlandesgericht München; Beschluss vom 15. Juli 2010 (Az: 31 WX 33/10).

Dabei ging es um die Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin einer Person ihre wertlose Wohneinrichtung vererbte, nicht aber ihr Geldvermögen. Die Erbin der Einrichtung besaß zusätzlich eine Kontovollmacht über den Tod hinaus. Die Erblasserin starb im Alter von 83 Jahren und war ledig und kinderlos. Vier Monate vor dem Tod erteilte sie hinsichtlich ihrer Sparkonten eine Vollmacht.

Außerdem traf sie eine Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung zugunsten derselben Person. In ihrem Testament legte sie fest, dass die betreffende Person berechtigt sei, die gesamte Wohnungseinrichtung zu übernehmen. Des Weiteren sollte sie ein Vermächtnis erfüllen und einer anderen Person 500 Euro überweisen. Der Nachlass war aber erheblich höher. Er bestand im Wesentlichen aus Wertpapieren in Höhe von 12.000 Euro sowie aus Bar- und Geldvermögen in Höhe von ca. 38.000 Euro.

Die durch Kontovollmacht, Patientenverfügung und Wohnungseinrichtung Begünstigte war der Ansicht, dass sie Alleinerbin sei. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass sie umfänglich bevollmächtigt sei und keine weiteren Verfügungen hinsichtlich des sonstigen Vermögens im Testament getroffen worden seien.

Ein Verwandter der Verstorbenen war anderer Ansicht. Er meinte, dass hinsichtlich der Wertpapiere und des Geldvermögens die gesetzliche Erbfolge eintrete. Das Nachlassgericht gab der Bevollmächtigten Recht, das Oberlandesgericht in zweiter Instanz jedoch dem Verwandten. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung finde sich nicht im Testament, lediglich die Wohnungseinrichtung sei vermacht worden. Darin sei jedoch keine Erbeinsetzung zu sehen. Die Richter sahen in der Erklärung der Erblasserin keinen Willen, dass das gesamte Vermögen an die betreffende Person vererbt werden sollte.

Damit schlossen sie eine ergänzende Auslegung der Erklärung aus. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür. Das Testament sei so gefasst, dass die Begünstigte das Vermächtnis erfüllen solle. Darin könne die Fortsetzung der Kontovollmacht gesehen werden. Auch Umstände außerhalb des Testaments ergäben kein anderes Ergebnis. Dies zeige auch der Umstand, dass die Erblasserin in der Vergangenheit des öfteren Kontovollmachten auch über den Tod hinaus an andere Personen erteilt habe.

Es sei also anzunehmen, dass die Betroffene im Bedarfsfall, zum Beispiel bei Krankheit oder Tod der Erblasserin, Zugriff auf deren Konten haben sollte. Auf den Vollmachtsurkunden sei auch optisch mit Fettdruck ein Hinweis hervorgehoben, dass in dem Fall, dass das Sparguthaben nach dem Tod des Kontoinhabers dem Bevollmächtigten zustehen solle, die erteilte Vollmacht hierfür nicht genüge.

 

 

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