Wer wertlose Wohnungseinrichtung
erbt, erbt nicht auch das Vermögen
Ist der letzte Wille nicht eindeutig gefasst, ist die
Auslegung des Testaments immer mit Schwierigkeiten verbunden. Es gilt der
mutmaßliche Wille des Erblassers. Hat er diesen nicht eindeutig formuliert,
birgt das Gefahren. Mit einem besonderen Fall musste sich das Oberlandesgericht
München beschäftigen.Oberlandesgericht München; Beschluss vom 15. Juli 2010 (Az:
31 WX 33/10).
Dabei ging es um die Auslegung eines Testaments, in dem die
Erblasserin einer Person ihre wertlose Wohneinrichtung vererbte, nicht aber ihr
Geldvermögen. Die Erbin der Einrichtung besaß zusätzlich eine Kontovollmacht
über den Tod hinaus. Die Erblasserin starb im Alter von 83 Jahren und war ledig
und kinderlos. Vier Monate vor dem Tod erteilte sie hinsichtlich ihrer
Sparkonten eine Vollmacht.
Außerdem traf sie eine Vorsorgevollmacht sowie eine
Patientenverfügung zugunsten derselben Person. In ihrem Testament legte sie
fest, dass die betreffende Person berechtigt sei, die gesamte
Wohnungseinrichtung zu übernehmen. Des Weiteren sollte sie ein Vermächtnis
erfüllen und einer anderen Person 500 Euro überweisen. Der Nachlass war aber
erheblich höher. Er bestand im Wesentlichen aus Wertpapieren in Höhe von 12.000
Euro sowie aus Bar- und Geldvermögen in Höhe von ca. 38.000 Euro.
Die durch Kontovollmacht, Patientenverfügung und
Wohnungseinrichtung Begünstigte war der Ansicht, dass sie Alleinerbin sei. Dies
ergebe sich schon aus dem Umstand, dass sie umfänglich bevollmächtigt sei und
keine weiteren Verfügungen hinsichtlich des sonstigen Vermögens im Testament
getroffen worden seien.
Ein Verwandter der Verstorbenen war anderer Ansicht. Er
meinte, dass hinsichtlich der Wertpapiere und des Geldvermögens die gesetzliche
Erbfolge eintrete. Das Nachlassgericht gab der Bevollmächtigten Recht, das
Oberlandesgericht in zweiter Instanz jedoch dem Verwandten. Eine ausdrückliche
Erbeinsetzung finde sich nicht im Testament, lediglich die Wohnungseinrichtung
sei vermacht worden. Darin sei jedoch keine Erbeinsetzung zu sehen. Die Richter
sahen in der Erklärung der Erblasserin keinen Willen, dass das gesamte Vermögen
an die betreffende Person vererbt werden sollte.
Damit schlossen sie eine ergänzende Auslegung der Erklärung
aus. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür. Das Testament sei so gefasst,
dass die Begünstigte das Vermächtnis erfüllen solle. Darin könne die Fortsetzung
der Kontovollmacht gesehen werden. Auch Umstände außerhalb des Testaments
ergäben kein anderes Ergebnis. Dies zeige auch der Umstand, dass die Erblasserin
in der Vergangenheit des öfteren Kontovollmachten auch über den Tod hinaus an
andere Personen erteilt habe.
Es sei also anzunehmen, dass die Betroffene im Bedarfsfall,
zum Beispiel bei Krankheit oder Tod der Erblasserin, Zugriff auf deren Konten
haben sollte. Auf den Vollmachtsurkunden sei auch optisch mit Fettdruck ein
Hinweis hervorgehoben, dass in dem Fall, dass das Sparguthaben nach dem Tod des
Kontoinhabers dem Bevollmächtigten zustehen solle, die erteilte Vollmacht
hierfür nicht genüge.
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