Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Abhebung vom Konto des Erblassers

 

Bevor feststeht, wer erbt, darf das Erbe nicht verteilt oder teilweise entfernt werden. So darf man nicht einzelne Gegenstände des Hausrats an sich nehmen oder Bargeld vom Konto des Erblassers abheben. Allerdings müssen die Verbindlichkeiten des Erblassers, wie etwa die Wohnungsmiete, weiter aus der Erbmasse beglichen werden. Oftmals entstehen jedoch Streitigkeiten unter den möglichen Erben, wer was wann und wie viel entnommen hat. Hier ist also äußerste Zurückhaltung geboten.

Schwierigkeiten bereiten aber auch Abhebungen vom Konto des Erblassers noch zu seinen Lebzeiten. So hatte das Landgericht München I einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 7. Juni 2010; Az: 34 O 25145/09), bei dem die Lebensgefährtin des Erblassers zu dessen Lebzeiten Geld von seinem Konto abgehoben hatte. Nach dem Tod des Erblassers forderten die Erben diese Beträge von der Lebensgefährtin zurück.

Das Gericht wies das Ansinnen der Erben zurück. Nach Auffassung der Richter kommt es hier entscheidend darauf an, ob der Erblasser mit den Abhebungen einverstanden war. Im vorliegenden Fall hatte dieser keine Einwände erhoben. Erschwerend kam jedoch hinzu, dass der Erblasser durch einen Schlaganfall zu 100 Prozent schwerbehindert und pflegebedürftig war. Allerdings war er nach wie vor geschäftsfähig und auf die Einrichtung einer Betreuung war verzichtet worden. Daher konnte er noch selbst entscheiden, ob die Abhebungen rechtmäßig waren oder nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, so die Richter, dass die Lebensgefährtin im Auftrag des Erblassers das Geld für die späteren Erben abgehoben habe. Anderenfalls hätte sich eine Herausgabepflicht ergeben können. Die Lebensgefährtin musste das Geld, dessen Verbleib sowieso nicht mehr aufgeklärt werden konnte, deshalb nicht  herausgeben.

Aufgrund der zunehmenden Zahl solcher Lebensformen werden sich diese Fälle in Zukunft häufen.

 

 

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