Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Vor dem Erbverzicht genau prüfen

 

Vorsicht bei der Ausschlagung des Erbes. Wer erbt und bloß die Vermutung hat, dass außer Schulden nichts zu erben ist, sollte dennoch genau prüfen, ob er das Erbe ausschlägt. Stellt er später fest, dass doch etwas zu erben war, kann er seine Entscheidung so gut wie nicht mehr rückgängig machen. Die Anfechtung einer Ausschlagung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn er sich intensiv mit dem Erbe befasst und auch Informationen hinsichtlich der Werte eingeholt hat, sich jedoch geirrt hat.

Gleiches gilt, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Vermögenswerte vorhanden sind, dem Erben diese Information vorher aber nicht zugänglich war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 31. Januar 2011; Az: I-3 WX 21/11) lehnte die Anfechtung der Ausschlagung des Erbes in einem Fall ab, indem die Erbin diese Ausschlagung damit begründet hatte, "dass da nur Schulden“ seien. Nach dem Tod der Stiefmutter hatte die Erbin das Erbe per notarieller Erklärung ausgeschlagen, da der Nachlass überschuldet zu sein scheine. Als sie später feststellte, dass das Erbe einen Wert von rund 75.000 Euro hatte, wollte sie ihre Ausschlagung anfechten.

Zur Begründung führte sie aus, dass sie irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei. Der vorverstorbene Vater sei schwer krank und berufsunfähig gewesen. Das Elternhaus habe veräußert werden müssen und die Stiefmutter sei auf öffentliche Unterstützung angewiesen gewesen.

Daher sei sie von der Überschuldung ausgegangen. Das Gericht entschied, dass die Frau ihre Ausschlagung nicht anfechten könne. Die potentielle Erbin habe sich bei ihrer Entscheidung nicht auf bekannte und zugängliche Fakten berufen. Die Ausschlagung beruhe somit nicht auf Tatsachen, sondern die Frau habe sich vielmehr ohne Überprüfung von der Annahme leiten lassen, der Nachlass sei überschuldet. Ein solcher Irrtum berechtige nicht zur Anfechtung der Ausschlagung des Erbes. Gerade im Hinblick auf lange zurückliegende Informationen, wie der Verkauf des Elternhauses im Jahre 1989, hätte die Klägerin Anlass gehabt, sich noch einmal genau zu informieren, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich handelte. Dann hätte sie über Annahme oder Ablehnung der Erbschaft entscheiden können. Sie habe somit ihre Entscheidung anhand von Spekulationen darüber getroffen, ob der Antritt der Erbschaft sich "lohne". Ein rechtlich relevanter Irrtum liege hier nicht vor. Nur wenn sich im Nachhinein noch andere Erkenntnisse ergeben oder Einzelaspekte irrtümlich falsch bewertet wurden, komme grundsätzlich eine Anfechtung in Betracht.

 

 

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