Unwirksames gemeinschaftliches
Testament kann umgedeutet werden
Ehepaare verfassen in der Regel gemeinschaftliche Testamente.
Dabei setzen sie sich oft gegenseitig als Erben ein und treffen auch eine
Regelung über die weitere Erbfolge. Fraglich ist aber, ob ein solches
gemeinschaftliches Testament gültig ist, wenn einer der beiden Ehegatten
aufgrund einer Demenz-Erkrankung testierunfähig ist. Das Oberlandesgericht
München hat entschieden, dass ein solches Testament umgedeutet werden kann. Das
ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2010 (Az:
31 Wx 38/10).
Dies sei dann der Fall, wenn der Erblasser seinen eigenen
Willen auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verfügung des anderen
Testierenden so getroffen hätte. Der Erblasser war im Jahre 2007 im Alter von 75
Jahren verstorben. Seine Frau lebt seit Herbst 2003 in einem Pflegeheim und
leidet seit 1999/2000 aufgrund von Alzheimer an chronischer Demenz. Im März 2003
verfasste der Erblasser eigenhändig ein vierseitiges Testament und unterschrieb
es. Seine Frau fügte handschriftlich hinzu "Das ist auch mein letzter Wille". In
einer zweiseitigen Vorbemerkung schilderte der Mann den schlechten
gesundheitlichen Zustand seiner Frau. Weiter erläuterte er das zerrüttete
Verhältnis zu den beiden Söhnen.
Das Ehepaar setzte sich gegenseitig als alleinigen Erben ein.
Zugleich legten sie fest, dass nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners
allein die Enkel zu gleichen Teilen erben sollen. Nach dem Tod des Vaters
wollten die Söhne das Testament für ungültig erklären lassen und verwiesen auf
die fehlende Testierfähigkeit der Mutter. In beiden Instanzen unterlagen sie.
Zwar sei das gemeinschaftliche Testament unwirksam, weil die Mutter nicht
testierfähig gewesen sei, so das Gericht. Doch das Testament könne umgedeutet
werden.
Auf diese Weise könne es als wirksames Einzeltestament des
anderen Ehegatten aufrecht erhalten werden. Maßgeblich komme es auf den
mutmaßlichen Willen des Erblassers an, wenn er gewusst hätte, dass die Verfügung
seiner Frau im gemeinschaftlichen Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam
sei. Das vom Erblasser selbst abgefasste Testament, das in vollem Umfang auf
seinem eigenen Willen basiere, lasse erkennen, dass er seine Ehefrau habe
bestmöglich versorgt wissen wollen. Auch sei das erklärte Ziel des Erblassers
gewesen, seine Söhne bei der Erbfolge zu übergehen und die Enkel zu begünstigen.
In einem Alleintestament hätte er also gewollt, dass seiner Frau eine der
Alleinerbin nahekommende Rolle zufalle. Das bei ihrem Tod noch übrige Vermögen
sollte allein den Enkeln zukommen. Wichtig ist, sich rechtzeitig um seinen
letzten Willen zu kümmern.
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