Testament: Vorsicht bei
"Zettelwirtschaft"
Berlin. Privatschriftliche Testamente müssen handschriftlich
verfasst und eigenhändig unterschrieben werden, und sollten mit Ort und Datum
der Niederschrift versehen werden. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 25. Oktober 2005 ist auch die Fotokopie eines handschriftlich
verfassten Testaments mit eigenhändigen Änderungen und erneuter Unterschrift auf
der Fotokopie als einheitliches Ganzes wirksam (Az.: 31 Wx 72/05).
Im vorliegenden Fall hatte eine 76 jährige Dame vor ihrem Tod
ihr Testament mehrmals geändert. Die ersten eigenhändig geschriebenen und
unterschriebenen Fassungen des Testaments der geschiedenen, kinderlosen Frau
wiesen die Kinder von Verwandten als Erben aus. Nachdem die Frau sich doch für
einen Alleinerben entschieden hatte, übergab sie diesem Verwandten die letzte
Fassung als Original. Kurz darauf nahm sie handschriftliche Änderungen auf der
vorher angefertigt Kopie des Originals vor. Die Änderung, die auch mit einer
Ortsangabe, Datum und einer erneuten Unterschrift versehen wurden, ergaben, das
der vorherige Alleinerbe lediglich als Vermögensverwalter eingesetzt werden
soll. Wenig später entschied sich die nun schwerkranke Frau erneut um, und legte
handschriftlich nieder, dass ihr gesamtes Vermögen einem Hospiz zufließen möge.
Sie vergaß jedoch, diese Verfügung zu unterschreiben. Die zu unterschiedlichen
Zeiten von der Verstorbenen Bedachten stritten nun darüber, welches Testament
wirksam sei.
Die Richter stellten fest, dass die auf der Kopie
vorgenommenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Originaltestament wirksam
seien. Die Dame hat damit keine Erben eingesetzt, sonder nur einen
Vermögensverwalter. Das Hospiz geht leer aus. Die Verwandten bekommen damit nur
den ihnen zustehenden Pflichtteil. Das Gericht berief sich darauf, dass der
Erblasser früher Geschriebenes handschriftlich auf weiteren Blättern ergänzen
kann. Dann müssten auch Ergänzungen auf einer hierzu angefertigten Kopie wirksam
sein, zumal diese unterschrieben wurden.
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