Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verjährung von Ansprüchen gegenüber Miterben erst nach dreißig Jahren

 

Wird ein Erbe nach Aufteilung des Nachlasses noch von einem Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen, so sind er und die Miterben zur Zahlung verpflichtet. Ein solcher Anspruch verjährt erst nach dreißig Jahren. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Oldenburg am 5. Mai 2009 (Az: 12 U 3/09).

Die Frau verstarb im Jahre 1999 und hinterließ ihr rund 760.000 DM umfassendes Vermögen zur Hälfte ihrer Tochter und zu jeweils einem Viertel Enkel und Enkelin. Der Enkel, der auch Betreuer der Verstorbenen war, übernahm die Verteilung des Erbes. Später meldete sich ein weiterer Sohn der Verstorbenen und verlangte von dem Enkel seinen Pflichtteil. Nach einem Rechtstreit, in dem er und die beiden anderen Erben zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt wurden, kam er der Aufforderung nach. Vier Jahre später verlangte er von seiner Schwester den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Verstorbenen gezahlten Pflichtteils. Das heißt, da sie ein Viertel des Vermögens geerbt hatte, sollte sie nun auch ein Viertel des Pflichtteils zahlen. Die Schwester meinte jedoch, der Anspruch sei lange verjährt, worauf der Mann klagte.

Mit Erfolg. Die Verpflichtung der Miterben, für eine Nachlassverbindlichkeit zu zahlen, bleibe auch nach Teilung des Erbes bestehen, so die Richter. Häufig könnten erbrechtliche Verhältnisse erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden. Daher unterlägen erbrechtlich begründete Ansprüche wie im vorliegenden Fall einer 30-jährigenVerjährungsfrist.

 

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