Verjährung von Ansprüchen gegenüber
Miterben erst nach dreißig Jahren
Wird ein Erbe nach Aufteilung des Nachlasses noch von einem
Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen, so sind er und die Miterben zur
Zahlung verpflichtet. Ein solcher Anspruch verjährt erst nach dreißig Jahren. Zu
diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Oldenburg am 5. Mai 2009 (Az: 12 U
3/09).
Die Frau verstarb im Jahre 1999 und hinterließ ihr rund
760.000 DM umfassendes Vermögen zur Hälfte ihrer Tochter und zu jeweils einem
Viertel Enkel und Enkelin. Der Enkel, der auch Betreuer der Verstorbenen war,
übernahm die Verteilung des Erbes. Später meldete sich ein weiterer Sohn der
Verstorbenen und verlangte von dem Enkel seinen Pflichtteil. Nach einem
Rechtstreit, in dem er und die beiden anderen Erben zur Auszahlung des
Pflichtteils verurteilt wurden, kam er der Aufforderung nach. Vier Jahre später
verlangte er von seiner Schwester den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der
Verstorbenen gezahlten Pflichtteils. Das heißt, da sie ein Viertel des Vermögens
geerbt hatte, sollte sie nun auch ein Viertel des Pflichtteils zahlen. Die
Schwester meinte jedoch, der Anspruch sei lange verjährt, worauf der Mann
klagte.
Mit Erfolg. Die Verpflichtung der Miterben, für eine
Nachlassverbindlichkeit zu zahlen, bleibe auch nach Teilung des Erbes bestehen,
so die Richter. Häufig könnten erbrechtliche Verhältnisse erst geraume Zeit nach
dem Erbfall geklärt werden. Daher unterlägen erbrechtlich begründete Ansprüche
wie im vorliegenden Fall einer 30-jährigenVerjährungsfrist.
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