Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Erbe des Gläubigers muss Erbberechtigung gegenüber Schuldner nachweisen

 

Ein häufig vorkommendes Problem sind offene Forderungen des Erblassers bei seinem Tode. Diese Forderungen gehören ebenso zum Erbe wie beispielsweise Bankguthaben oder Ähnliches. Die Erben müssen diese Forderungen dann gegenüber den Schuldnern geltend machen. Dabei sind aber einige Punkte zu beachten, wie aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18. Februar 2009 (AZ: 1 W 37/08) hervorgeht. Verlangt der Erbe eines Gläubigers die Zahlung der Schulden, muss er nachweisen, Erbe zu sein.

Ein solcher Nachweis kann unproblematisch durch einen Erbschein erfolgen. Die Erben eines Gläubigers klagten eine von ihm hinterlassene Forderung gegen den Schuldner ein. Dieser hatte zwar den Anspruch sofort anerkannt, wurde aber dennoch zur Zahlung der durch die Klage entstandenen Kosten verurteilt. Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, er habe keinen Anlass für eine Klage gegeben. Zudem sei ihm vor Erhebung der Klage nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass die Kläger die Erben seien. Er beantragte, dass die Erben die Kosten des Verfahrens tragen sollten. Diese meinten, dem Schuldner sei hinreichend bekannt gewesen, dass sie die gesetzlichen Erben seien. Dies genüge als Nachweis der Berechtigung.

Das Gericht folgte der Argumentation des Schuldners: Mangels Nachweises der Erbberechtigung habe es für die Erben keinen Grund für eine Klage gegeben. Damit ein Schuldner nicht Gefahr laufe, doppelt in Anspruch genommen zu werden, sei er grundsätzlich berechtigt, von den Gläubigern einen Nachweis zu verlangen, dass diese Erben seien. Die Kläger hätten vor der Klage einen solchen Nachweis nicht erbracht. Der bloße Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge reiche nicht. Das gelte auch dann, wenn der Schuldner diese Erbfolge kenne. Es sei schließlich nicht auszuschließen, dass der Erblasser in seinem Testament eine andere Regelung getroffen habe. Erben eines Gläubigers sollten vor Einleitung gerichtlicher Schritte gegen einen Schuldner des Erblassers einen Erbschein beantragen und diesen noch vor Erhebung der Klage dem Schuldner zukommen lassen.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab