Erbe des Gläubigers muss
Erbberechtigung gegenüber Schuldner nachweisen
Ein häufig vorkommendes Problem sind offene Forderungen des
Erblassers bei seinem Tode. Diese Forderungen gehören ebenso zum Erbe wie
beispielsweise Bankguthaben oder Ähnliches. Die Erben müssen diese Forderungen
dann gegenüber den Schuldnern geltend machen. Dabei sind aber einige Punkte zu
beachten, wie aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18. Februar
2009 (AZ: 1 W 37/08) hervorgeht. Verlangt der Erbe eines Gläubigers die Zahlung
der Schulden, muss er nachweisen, Erbe zu sein.
Ein solcher Nachweis kann unproblematisch durch einen
Erbschein erfolgen. Die Erben eines Gläubigers klagten eine von ihm
hinterlassene Forderung gegen den Schuldner ein. Dieser hatte zwar den Anspruch
sofort anerkannt, wurde aber dennoch zur Zahlung der durch die Klage
entstandenen Kosten verurteilt. Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, er habe
keinen Anlass für eine Klage gegeben. Zudem sei ihm vor Erhebung der Klage nicht
ausreichend nachgewiesen worden, dass die Kläger die Erben seien. Er beantragte,
dass die Erben die Kosten des Verfahrens tragen sollten. Diese meinten, dem
Schuldner sei hinreichend bekannt gewesen, dass sie die gesetzlichen Erben
seien. Dies genüge als Nachweis der Berechtigung.
Das Gericht folgte der Argumentation des Schuldners: Mangels
Nachweises der Erbberechtigung habe es für die Erben keinen Grund für eine Klage
gegeben. Damit ein Schuldner nicht Gefahr laufe, doppelt in Anspruch genommen zu
werden, sei er grundsätzlich berechtigt, von den Gläubigern einen Nachweis zu
verlangen, dass diese Erben seien. Die Kläger hätten vor der Klage einen solchen
Nachweis nicht erbracht. Der bloße Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge reiche
nicht. Das gelte auch dann, wenn der Schuldner diese Erbfolge kenne. Es sei
schließlich nicht auszuschließen, dass der Erblasser in seinem Testament eine
andere Regelung getroffen habe. Erben eines Gläubigers sollten vor Einleitung
gerichtlicher Schritte gegen einen Schuldner des Erblassers einen Erbschein
beantragen und diesen noch vor Erhebung der Klage dem Schuldner zukommen lassen.
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