Kostenfreier Grundbucheintrag nach
Abschichtung des Erbes
Wer eine Immobilie erbt, wird automatisch Eigentümer. Der
Grundbucheintrag ist dann dementsprechend zu ändern. Der Erbe muss dafür keine
Gebühr bezahlen. Wer hingegen eine Immobilie kauft, wird erst dann Eigentümer,
wenn er im Grundbuch eingetragen ist.
Für diesen Eintrag muss er zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG)
Zweibrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn zwei Erben das
gemeinsame Erbe so regeln, dass nur ein Erbe die Immobilie erhält. Sowohl die
Landesjustizkasse als auch das Amtsgericht waren der Meinung, dass in diesem
Fall die Gebühr fällig wird. Erst das OLG entschied anders. Zwei Miterben waren
durch Testament zu gleichen Teilen Erben geworden. Zum Erbe gehörte auch ein
Grundstück. Die beiden Erben trafen eine so genannte Abschichtungsvereinbarung,
das heißt, einer der beiden schied aus der Erbengemeinschaft aus, der andere
sollte das Grundstück alleine erben. Im Grundbuch war noch die Erblasserin
eingetragen. Hierzu der Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19.
Juni 2012 (AZ: 3 W 50/11).
Die Miterben waren dort nicht - auch nicht in Form einer
Vormerkung - verzeichnet. Das OLG stellte klar: Die Eintragung ist gebührenfrei,
da der Erbe durch das Erbe Eigentümer geworden ist, nicht durch das
Rechtsgeschäft zwischen den Erben. Die Auseinandersetzung einer
Erbengemeinschaft sei sowohl durch Teilung oder Verkauf der Nachlassgegenstände
als auch durch Übertragung von Erbanteilen möglich. Dabei gebe der betreffende
Erbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf, so dass sein
Erbteil auf den anderen übergehe. Bei Grundstücken geschehe dies ebenso, worauf
der Grundbucheintrag dann kostenfrei zu ändern sei.
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