Testament verschwunden - Existenz
bewiesen
Immer wieder geschieht es, dass ein Testament spurlos
verschwindet. An den Nachweis seiner Existenz werden hohe Anforderungen
gestellt, möglich ist er aber bisweilen. Der Erblasser war Vater zweier Söhne
aus früheren Ehen. Nach seinem Tod beantragte seine Lebensgefährtin einen
Erbschein, wonach sie Alleinerbin des Verstorbenen sein sollte.
Ein entsprechendes Testament lag allerdings nicht vor. Die
Frau erklärte, der Verstorbene habe sie durch eine handschriftlich abgefasste
letztwillige Verfügung zu seiner alleinigen Erbin bestimmt. Er habe das
Testament selbst geschrieben und anschließend ein Informationsgespräch darüber
mit einem Notar geführt. Auch die beiden Söhne beantragten einen Erbschein. Das
Amtsgericht wies den Antrag der Lebensgefährtin zurück. Es könne nicht
festgestellt werden, dass sie Erbin des Erblassers sei. Es sei nicht mit
Sicherheit festzustellen, dass ein eigenhändig geschriebenes und
unterschriebenes Testament mit dem beantragten Inhalt jemals formgültig
bestanden habe. Gegen die Entscheidung legte die Frau mit Erfolg Beschwerde ein.
Wer sich auf ein verschwundenes Testament berufe, müsse die formgültige
Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen, so die Richter (Beschluss des
Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 12. September 2011, AZ: 3 Wx 44/10).
An den Nachweis seien hohe Anforderungen zu stellen, die im
vorliegenden Fall allerdings auch erfüllt seien. Hierfür spreche vor allem die
Tatsache, dass ein Fachmann, nämlich der Notar, dieses Testament nach Vorlage
durch den Erblasser gesehen und darüber mit ihm gesprochen habe. Der Notar habe
über Existenz und Inhalt des Testaments eine glaubhafte Aussage machen können.
Die Richter wiesen darauf hin, dass grundsätzlich der gesamte Inhalt eines
letzten Willens feststehen müsse, wenn Rechte aus ihm hergeleitet werden
sollten. Ist nur ein Teil des Inhalts festzustellen, folge daraus meistens, dass
Inhalt und Umfang der Verfügung insgesamt unbestimmt blieben.
Das gelte auch dann, wenn feststehe, dass der Erblasser eine
bestimmte Person zum Alleinerben eingesetzt habe. Ohne Kenntnis der weiteren
Verfügungen - etwa Vermächtnisanordnungen - sei nicht zu ermitteln, wie der
Erblasser seinen Nachlass wirtschaftlich habe aufteilen wollen. Eine Ausnahme
sei allerdings dann gegeben, wenn zu erkennen sei, dass der bekannte
Testamentsteil Bestand haben solle und in seinem Umfang durch die Unbestimmtheit
der unbekannten Teile nicht wesentlich berührt werde.
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