Sparkasse darf nicht Vorlage eines
Erbscheins verlangen
Wer erbt, muss sein Erbrecht nachweisen können. Er ist jedoch
nicht zwingend verpflichtet, dies mit einem kostenpflichtigen Erbschein zu tun.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthielten zwei Klauseln,
die festlegten, welche Erbnachweise der Erbe eines verstorbenen Kunden ihr
vorlegen müsse: „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse ... die
Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen ... Die Sparkasse kann auf die
Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom
Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige
Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“
Die Klage (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 01. Oktober
2012, AZ: I-31 U 55/12) gegen diese Regelung war erfolgreich. Die Klauseln seien
unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligten, so die Richter. So könne
die Sparkasse etwa selbst dann auf einem kostenpflichtigen Erbschein bestehen,
wenn das Erbrecht unstrittig sei. Ein Erbe sei aber nicht verpflichtet, sein
Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Er habe auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in
anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des
Erbscheins würde in vielen Fällen zu unnützen Kosten, einer unzumutbaren
Belästigung des Erben und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen.
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