Kopie des Testaments kann reichen -
auch nach zehn Jahren
An den Nachweis, dass jemand Erbe ist, sind strenge
Voraussetzungen geknüpft. Üblicherweise muss das Testament im Original
vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann der Wille des Erblassers jedoch auch
anders nachgewiesen werden. Gegebenenfalls kann auch eine Kopie des Testaments
reichen, entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. März 2012, AZ: 2 Wx 60/11).
Ein unauffindbares Originaltestament bedeutet nicht unbedingt,
dass der Erblasser dieses vernichtet hat und somit die Erbfolge ändern wollte.
Den Widerruf eines Testaments durch Vernichtung der Originalurkunde muss deshalb
auch derjenige beweisen, der sich hierauf bezieht.
Im Übrigen ist der Nachweis, Erbe zu sein, auch noch zehn
Jahre nach dem Tod des Erblassers möglich.
Der 2001 verstorbene Erblasser hat keine gesetzlichen Erben
hinterlassen. Der Neffe der bereits zuvor verstorbenen Ehefrau des Erblassers
reichte beim Nachlassgericht die Ablichtung eines handschriftlichen Testaments
ein, nach dem er erben sollte. Das Original konnte nicht gefunden werden.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - wies den Antrag des Neffen
auf einen Erbschein zurück. Es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der
Verstorbene das Original tatsächlich verfasst habe und der Verlust des Originals
nicht auf einen Widerruf des Testaments - etwa durch bewusste Vernichtung durch
den Erblasser - zurückzuführen sei.
Die Beschwerde des Neffen gegen diese Entscheidung hatte
Erfolg. Der Erblasser habe ihn durch testamentarische Verfügung zum Alleinerben
eingesetzt, so das Gericht. Zwar sei zum Nachweis eines testamentarischen
Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das
Erbrecht gestützt werde. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, komme der allgemein
anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Gültigkeit eines Testaments nicht
berühre, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet
worden, verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht auffindbar sei. In so
einem Fall könnten Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen
Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden. An den Nachweis
seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
Im vorliegenden Fall habe der Neffe die Ablichtung eines
Testaments des Erblassers vorgelegt. Aufgrund der eingehenden Vernehmung seiner
Ehefrau als Zeugin sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der
Erblasser ein Originaltestament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt
rechtlich einwandfrei aufgesetzt habe. Zwar habe die Ehefrau ein eigenes
Interesse daran, dass ihr Mann erbe, doch sei im vorliegenden Fall
ausschlaggebend, dass sie sich detailliert an die Errichtung des Testaments ohne
grundlegende Widersprüche habe erinnern können.
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