Wenn der Erbe früher stirbt als der
Erblasser
In vielen Testamenten, die Laien aufsetzen, werden zwar Erben
benannt, jedoch keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass diese Erben
früher sterben als der Erblasser. Wer dann erben soll, muss das Gericht durch
Auslegung feststellen. Wer also die Verteilung des Erbes sicher und nach seinen
Wünschen regeln will, sollte alle Umstände bedenken und sich anwaltlicher Hilfe
versichern.
Die Erblasserin wollte nicht, dass das zusammen mit ihrem
vorverstorbenen Mann adoptierte Kind erbte. Sie bestimmte testamentarisch eine
ihrer Schwestern zur Alleinerbin. Diese starb jedoch vor der Erblasserin. Im
Testament fand sich kein Hinweis auf weitere Erben. Nach dem Tod der Erblasserin
beantragte nun das Adoptivkind einen Alleinerbschein. Dies wiederum rief die
andere Schwester der Verstorbenen auf den Plan, die ebenfalls allein erben
wollte. Vor dem Nachlassgericht ging das Adoptivkind leer aus. Zu Recht, wie das
Oberlandesgericht Karlsruhe entschied (Beschluss des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 11. Juni 2012, AZ: 14 Wx 76/11). Das Testament bedürfe einer
Auslegung. Dabei sei der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der
Testamentserrichtung entscheidend.
Es sei klar gewesen, dass die jüngere Schwester alles erben
sollte, nicht jedoch das angenommene Kind. Die Verstorbene wollte der
Adoptivtochter nichts zukommen lassen. Deshalb müsse das Testament so ausgelegt
werden, dass die andere Schwester Alleinerbin werden solle. Zudem habe die
Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod ihrem Bankberater gegenüber geäußert, dass
die Tochter nichts erhalten solle.
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