Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Geliebtentestament nur ausnahmsweise sittenwidrig

 

Düsseldorf/Berlin. Ein Testament, welches die Geliebte begünstigt, ist in bestimmten Fällen sittenwidrig. Dies vor allen Dingen dann, wenn das Testament entweder ausschließlich für die Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe errichtet wurde oder ein besonders schwerwiegender Fall einer Zurückversetzung von Angehörigen vorliegt. Ein Erblasser kann aber seiner langjährigen Geliebten einen Miteigentumsanteil am ehelichen Wohnhaus vererben, auch wenn die Ehefrau dort noch wohnt. Dies geht aus einer entsprechenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2008 (AZ: 3 Wx 100/08) hervor.

Der Erblasser lernte 16 Jahre vor seinem Tod eine Prostituierte kennen und hatte seit dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis mit ihr. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit ihr zusammen und setzte sie in seinem Testament als Alleinerbin ein. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Wohnhaus wurde weiter von der Ehefrau bewohnt. Nachdem der Mann verstorben war, erbte seine Geliebte nun seinen Anteil an dem Wohnhaus. Nach Ansicht der Ehefrau ist das Testament sittenwidrig, weil nach dem Erbfall es wahrscheinlich ist, dass sich sie und die Geliebte nicht einigen könnten und die Teilungsversteigerung der Immobilie droht.

Die Richter teilten diese Rechtsansicht nicht. Wegen des länger dauernden Zusammenlebens der Geliebten mit dem Erblasser würden die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments hier nicht vorliegen. Die testamentarische Erbeinsetzung ist nicht als ausschließliche Belohnung der geschlechtlichen Hingabe anzusehen. Eine sittenwidrige Zurücksetzung der Ehefrau wird auch dadurch nicht begründet, dass die Geliebte durch den Erbfall neben der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses wird, auch wenn die theoretische Gefahr besteht, dass sich die Frauen nicht einigen können. Auch bei einer Scheidung hätte die Ehefrau das Haus verlieren können, so dass die Möglichkeit des Weiterbewohnens kein tragfähiger Grund ist, um die Sittenwidrigkeit zu begründen.

 

 


 


 

     

   
   

 

             

 

 

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