Geliebtentestament nur ausnahmsweise
sittenwidrig
Düsseldorf/Berlin. Ein Testament, welches die Geliebte
begünstigt, ist in bestimmten Fällen sittenwidrig. Dies vor allen Dingen dann,
wenn das Testament entweder ausschließlich für die Belohnung oder Förderung
geschlechtlicher Hingabe errichtet wurde oder ein besonders schwerwiegender Fall
einer Zurückversetzung von Angehörigen vorliegt. Ein Erblasser kann aber seiner
langjährigen Geliebten einen Miteigentumsanteil am ehelichen Wohnhaus vererben,
auch wenn die Ehefrau dort noch wohnt. Dies geht aus einer entsprechenden
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2008 (AZ: 3 Wx
100/08) hervor.
Der Erblasser lernte 16 Jahre vor seinem Tod eine
Prostituierte kennen und hatte seit dieser Zeit ein außereheliches Verhältnis
mit ihr. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit ihr zusammen und setzte sie in
seinem Testament als Alleinerbin ein. Das im Miteigentum der Eheleute stehende
Wohnhaus wurde weiter von der Ehefrau bewohnt. Nachdem der Mann verstorben war,
erbte seine Geliebte nun seinen Anteil an dem Wohnhaus. Nach Ansicht der Ehefrau
ist das Testament sittenwidrig, weil nach dem Erbfall es wahrscheinlich ist,
dass sich sie und die Geliebte nicht einigen könnten und die
Teilungsversteigerung der Immobilie droht.
Die Richter teilten diese Rechtsansicht nicht. Wegen des
länger dauernden Zusammenlebens der Geliebten mit dem Erblasser würden die
Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments hier nicht
vorliegen. Die testamentarische Erbeinsetzung ist nicht als ausschließliche
Belohnung der geschlechtlichen Hingabe anzusehen. Eine sittenwidrige
Zurücksetzung der Ehefrau wird auch dadurch nicht begründet, dass die Geliebte
durch den Erbfall neben der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses wird, auch
wenn die theoretische Gefahr besteht, dass sich die Frauen nicht einigen können.
Auch bei einer Scheidung hätte die Ehefrau das Haus verlieren können, so dass
die Möglichkeit des Weiterbewohnens kein tragfähiger Grund ist, um die
Sittenwidrigkeit zu begründen.
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