Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Rücknahme des Testaments nur bei Testierfähigkeit möglich

 

Auch Menschen mit eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten müssen ein Testament machen können. Dafür bietet das Zivilrecht einige Möglichkeiten, wie das Nottestament vor Zeugen mit Bürgermeister oder ein notariell aufgesetztes Testament. Das Testament zurückzuerhalten, um es zu ändern, ist aber nicht so leicht möglich.

Ein Testament, das in amtlicher Verwahrung ist, darf das zuständige Amt nur dann zurückgeben, wenn der Erblasser testierfähig ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln am 12. Juli 2013 (AZ: 2 Wx 177/13).

Bei dem Mann, der das Testament aufsetzt hatte, lag aufgrund einer frühkindlichen Hinschädigung eine mittlere Intelligenzminderung vor. Auch einfache Texte konnte er nicht verstehen. Er hatte daher ein öffentliches Testament mit Zeugen aufgesetzt, um so seine Verfügungen tätigen zu können. Das Testament befand sich dann in amtlicher Verwahrung. Später wollte er eine Person aus dem Testament streichen und verlangte es zurück. Ohne Erfolg.

Üblicherweise könne ein Erblasser auch ein öffentlich errichtetes Testament jederzeit zurückverlangen, so die Richter. Fehle es allerdings an der Testierfähigkeit des Erblassers, würden aber Besonderheiten gelten. Ein solches amtlich verwahrtes Testament ebenso wie auch ein notariell errichtetes würde dann als widerrufen gelten, wenn die Urkunde zurückgegeben werde. Dafür sei aber die Testierfähigkeit notwendig. Diese sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

 

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