Rücknahme des Testaments nur bei
Testierfähigkeit möglich
Auch Menschen mit eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten
müssen ein Testament machen können. Dafür bietet das Zivilrecht einige
Möglichkeiten, wie das Nottestament vor Zeugen mit Bürgermeister oder ein
notariell aufgesetztes Testament. Das Testament zurückzuerhalten, um es zu
ändern, ist aber nicht so leicht möglich.
Ein Testament, das in amtlicher Verwahrung ist, darf das
zuständige Amt nur dann zurückgeben, wenn der Erblasser testierfähig ist. Dies
entschied das Oberlandesgericht Köln am 12. Juli 2013 (AZ: 2 Wx 177/13).
Bei dem Mann, der das Testament aufsetzt hatte, lag aufgrund
einer frühkindlichen Hinschädigung eine mittlere Intelligenzminderung vor. Auch
einfache Texte konnte er nicht verstehen. Er hatte daher ein öffentliches
Testament mit Zeugen aufgesetzt, um so seine Verfügungen tätigen zu können. Das
Testament befand sich dann in amtlicher Verwahrung. Später wollte er eine Person
aus dem Testament streichen und verlangte es zurück. Ohne Erfolg.
Üblicherweise könne ein Erblasser auch ein öffentlich
errichtetes Testament jederzeit zurückverlangen, so die Richter. Fehle es
allerdings an der Testierfähigkeit des Erblassers, würden aber Besonderheiten
gelten. Ein solches amtlich verwahrtes Testament ebenso wie auch ein notariell
errichtetes würde dann als widerrufen gelten, wenn die Urkunde zurückgegeben
werde. Dafür sei aber die Testierfähigkeit notwendig. Diese sei jedoch im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
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