Schmerzensgeld nach unerlaubter
Umbettung der Urnen der Eltern
Leider kommt es nach dem Tod der Eltern unter Geschwistern
nicht selten zu heftigen Streitigkeiten. Selbst über die Frage des
Bestattungsortes herrscht oft Uneinigkeit. Wer aber auf eigene Faust die Leichen
oder Urnen der Eltern umbetten lässt, ohne das alleinige Totenfürsorgerecht zu
haben, stört die Totenruhe. Die Geschwister haben in diesem Fall Anspruch auf
Schmerzensgeld. Der Betroffene kann sich auch nicht auf das Grabnutzungsrecht
berufen.
Vier Schwestern stritten sich nach dem Tod der Eltern, auf
welchem Friedhof deren Urnen bestattet werden sollten. Die Mutter starb zuerst
und der Vater ließ ihre Urne am gemeinsamen Wohnort beisetzen. Nach seinem Tod
wurde seine Urne neben der seiner Frau beigesetzt. Zwei Schwestern hatte der
Vater eine transmortale Vollmacht zur Gesundheitsfürsorge, Betreuung und zu
weiteren Rechtsbereichen erteilt. Eine Schwester beantragte, das Grab der Eltern
auf sie als Grabnutzungsberechtigte umzuschreiben. Weiter veranlasste sie die
Umbettung beider Urnen auf einen Friedhof in ihrem 24 Kilometer entfernten
Wohnort. So könne sie auch die Grabpflege besser gewährleisten. Die anderen
Schwestern klagten: Sie forderten, die Eltern wieder zurückzubetten und erhoben
Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das alleinige Totenfürsorgerecht leite sich nicht aus dem
Grabnutzungsrecht für das ursprüngliche Elterngrab ab, so das Landgericht Ulm am
20. Januar 2012 (AZ: 2 O 356/11). Aus dem Grabnutzungsrecht ergebe sich nicht
einmal ein Umgangsrecht mit der Leiche. Darüber hinaus sei nicht bewiesen, dass
die Eltern eine Umbettung gewollt hätten. Daher hätten die Schwestern nicht
einmal gemeinschaftlich eine Umbettung veranlassen dürfen. Der Willen der
Verstorbenen - auch der vorverstorbenen Mutter - wiege mehr als der Willen der
Kinder. Die beklagte Frau müsse die Rückbettung vornehmen lassen und den
Schwestern je 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Ihre Schwestern hätten die Störung
der Totenruhe und den Verlust des Ortes ihrer Trauer um die Eltern nicht
verhindern und ihr Totenfürsorgerecht nicht mehr wahrnehmen können.
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