Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Schmerzensgeld nach unerlaubter Umbettung der Urnen der Eltern

 

Leider kommt es nach dem Tod der Eltern unter Geschwistern nicht selten zu heftigen Streitigkeiten. Selbst über die Frage des Bestattungsortes herrscht oft Uneinigkeit. Wer aber auf eigene Faust die Leichen oder Urnen der Eltern umbetten lässt, ohne das alleinige Totenfürsorgerecht zu haben, stört die Totenruhe. Die Geschwister haben in diesem Fall Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Betroffene kann sich auch nicht auf das Grabnutzungsrecht berufen.

Vier Schwestern stritten sich nach dem Tod der Eltern, auf welchem Friedhof deren Urnen bestattet werden sollten. Die Mutter starb zuerst und der Vater ließ ihre Urne am gemeinsamen Wohnort beisetzen. Nach seinem Tod wurde seine Urne neben der seiner Frau beigesetzt. Zwei Schwestern hatte der Vater eine transmortale Vollmacht zur Gesundheitsfürsorge, Betreuung und zu weiteren Rechtsbereichen erteilt. Eine Schwester beantragte, das Grab der Eltern auf sie als Grabnutzungsberechtigte umzuschreiben. Weiter veranlasste sie die Umbettung beider Urnen auf einen Friedhof in ihrem 24 Kilometer entfernten Wohnort. So könne sie auch die Grabpflege besser gewährleisten. Die anderen Schwestern klagten: Sie forderten, die Eltern wieder zurückzubetten und erhoben Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Das alleinige Totenfürsorgerecht leite sich nicht aus dem Grabnutzungsrecht für das ursprüngliche Elterngrab ab, so das Landgericht Ulm am 20. Januar 2012 (AZ: 2 O 356/11). Aus dem Grabnutzungsrecht ergebe sich nicht einmal ein Umgangsrecht mit der Leiche. Darüber hinaus sei nicht bewiesen, dass die Eltern eine Umbettung gewollt hätten. Daher hätten die Schwestern nicht einmal gemeinschaftlich eine Umbettung veranlassen dürfen. Der Willen der Verstorbenen - auch der vorverstorbenen Mutter - wiege mehr als der Willen der Kinder. Die beklagte Frau müsse die Rückbettung vornehmen lassen und den Schwestern je 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Ihre Schwestern hätten die Störung der Totenruhe und den Verlust des Ortes ihrer Trauer um die Eltern nicht verhindern und ihr Totenfürsorgerecht nicht mehr wahrnehmen können.

 

 

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