Kann Grundbuchamt bei zweifelhafter
Testierfähigkeit Erbschein verlangen?
(dpa/red). Hinterlässt der Verstorbene Grundstücke, werden
diese im Grundbuch auf die Erben umgeschrieben. Grundsätzlich ist die
Umschreibung einfach, wenn dem Grundbuchamt von den Erben ein sie begünstigendes
notarielles Testament des Verstorbenen vorgelegt wird. Bestehen aber Zweifel an
der Testierfähigkeit des Erblassers kann das Grundbuchamt zusätzlich einen
Erbschein verlangen. Frage ist nur, wir groß müssen die Zweifel des
Grundbuchamtes sein.
Die Umschreibung von Grundstücken nach dem Tod des Eigentümers
erfolgt entweder durch Vorlage eines notariellen Testamentes, worin eindeutig
dem Erben das Grundstück zugewiesen wird, oder durch einen vom Nachlassgericht
ausgestellten Erbschein zugunsten des Erben. Das Nachlassgericht prüft dann
zuvor, ob durch ein wirksames handschriftliches Testament oder durch gesetzliche
Erbfolge der Erbe einen Anspruch auf das Grundstück hat. Kommen dem Grundbuchamt
wirkliche konkrete Zweifel an der Gültigkeit des notariellen Testamentes, weil
etwa der Verstorbene zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testamentes
testierunfähig sein konnte, so kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München wird hingewiesen;
vgl. Oberlandesgericht München am 31. Oktober 2014 (Az: 34 Wx 293/14).
Dem Grundbuchamt kamen unter anderem deswegen Zweifel an der
Testierfähigkeit des Erblassers, weil in seinem vor einem Notar errichteten
Testament angegeben war, dass der Verstorbene einen Monat vorher ein
psychiatrisches Gutachten über seine bestehende Testierfähigkeit hat anfertigen
lassen. Der Notar hatte aufgrund des Gutachtens und seinem eigenen Eindruck im
Testament zwar die Testierfähigkeit vermerkt. Das Grundbuchamt meinte aber, dass
das Gutachten nicht automatisch die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der
Errichtung des Testamentes belege und der Verstorbene damals wegen
festgestellter psychopathologischer Symptome zeitweilig 3 Jahre unter Betreuung
stand. Es verlangte daher von der Erbin einen Erbschein, durch welchen die
Gültigkeit des Testamentes gerichtlich festgestellt sei. Dagegen wehrte sich die
Erbin erfolgreich:
Das OLG München gab der Erbin Recht, weil dem Grundbuchamt
keine ausreichenden Zweifel bezüglich der Testierfähigkeit kommen durften. Die
konkrete Testierfähigkeit mag zwar zweifelhaft sein, es ist aber nach
menschlichem Ermessen nicht zu erwarten, dass eine zusätzliche Beweiserhebung in
einem Erbscheinsverfahren ein eindeutiges Ergebnis bringt. Liegt dem
Grundbuchamt eine formgültige öffentliche Urkunde wie das notarielle Testament
vor, reicht dies grundsätzlich für den Nachweis der Erbfolge aus. Wenn etwa
daneben fachärztliche Gutachten oder Urteile dem Grundbuchamt vorliegen, welche
die Testierunfähigkeit des Verstorbenen belegen, oder zu erwarten ist, das ein
Erbscheinsverfahren durch zum Beispiel Zeugenbefragung dies belegen könnte, darf
es einen Erbschein für die Umschreibung des Grundbuchs verlangen. Anhand der
mehreren vorliegenden Gutachten durfte das Grundbuchamt aber nicht davon
ausgehen, dass ein Erbscheinsverfahren zu dem Ergebnis einer Testierunfähigkeit
des Verstorbenen kommen würde.
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