Schiedsverfahren bei Erbstreit
(dpa/red). Schiedsverfahren können teurere und mehrere Jahre
dauernde gerichtliche Verfahren in vielen Bereichen ersetzen. Gerade im familiär
belasteten Erbrecht erhoffen sich die Erblasser durch eine Verweisung auf
Schiedsgerichte die Erhaltung oder die Herstellung des Familienfriedens, der bei
gerichtlichen Urteilen häufig auf der Strecke bleibt. Bei dem testamentarischen
Verweis an ein Schiedsgericht sind aber noch viele Fragen nicht geklärt. Auf
eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Celle vom 9. November 2015 (AZ: 6
W 204/15) wird hingewiesen.
In einem Ehegattentestament wurden der Sohn und der Neffe des
Ehemanns der Erblasserin als hälftige Erben eingesetzt. Die Erblasserin verfügt
nach dem Tod des Ehemannes in ihrem sodann errichteten Testament, dass für
Streitigkeiten, die durch ihren Tod hervorgerufen werden, die staatlichen
Gerichte ausgeschlossen sind und stattdessen ein genau bezeichneter
Schiedsgerichtsverein zuständig sein soll. Zwischen einer anderen von der
Erblasserin in ihrem Testament als Alleinerbin eingesetzten Person auf der einen
Seite und dem Sohn und dem Neffen des vorverstorbenen Ehemannes auf der anderen
Seite kommt es nach dem Tod der Erblasserin zum Streit. Die nachträglich
eingesetzte Alleinerbin beantragt dennoch einen sie als Alleinerbin ausweisenden
Erbschein. Das OLG Celle entschied bei diesem Fall gleich mehrere Fragen.
So bestimmt es zunächst, dass die von der Erblasserin
eingesetzte Person beim Nachlassgericht keinen Erbschein beantragen darf,
sondern erst den Streit, wer Erbe geworden ist, durch das Schiedsgericht klären
lassen muss. Wegen der testamentarischen Anordnung darf das Schiedsgericht nicht
durch ein Erbscheinsverfahren übergangen werden. Ob das Nachlassgericht die
Schiedsklausel im Testament von Amts wegen auch ohne eine Rüge eines Beteiligten
zu beachten hat, ließ das OLG offen.
Das OLG Celle sagt zudem, dass die Verfügung der Erblasserin
in ihrem Testament über die Verweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht
wirksam ist. Durch diese Schiedsgerichtsklausel sollte nicht das Schiedsgericht
bestimmen, ob diese Erbeinsetzung gelten soll oder nicht. Die Erblasserin wollte
diese Erbeinsetzung vornehmen und nur für den Fall, dass jemand diese
Erbeinsetzung streitig macht, soll ein Schiedsgericht statt der staatlichen
Gerichte zur Streitentscheidung berufen sein. Unerheblich ist, dass die
Schiedsrichter einen Erbschein nicht erteilen dürfen.
Auch wenn durch das gemeinsame Ehegattentestament der
Nachversterbende an eine darin festgelegte Erbeinsetzung gebunden ist, kann der
Nachversterbende durch eine eigene testamentarische Anordnung nachträglich noch
die sich streitenden potentiellen Erben an ein Schiedsgericht verweisen. Die
Klärung der Streitfrage, ob die im gemeinschaftlichen Testament festgelegte
Erbeinsetzung bindend war, hat durch ein Schiedsgericht denselben Wert wie durch
ein staatliches Gericht.
Die Erblasserin hat die Schiedsrichter durch die genaue
Benennung des Vereins hinreichend benannt. Dazu genügt, dass der von ihr
bezeichnete Verein ausweislich dessen Internetauftritts nach Einreichung der
Klage bei ihm dieser bei seiner Bundesgeschäftsstelle einen oder mehrere
Schiedsrichter aus seiner bundesweiten Liste benennt.
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