Das Testament auf dem
Butterbrotpapier
(dpa/red). Ein Testament setzt für dessen Wirksamkeit einen
ernstlichen Testierwillen voraus. Zweifel können sich daher an der Wirksamkeit
ergeben, wenn das fragliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage
angefertigt wurde. Hingewiesen wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht
(OLG) Hamm vom 27. November 2015 (AZ: 10 W 153/15).
Die verwitwete Erblasserin hatte eine Tochter und einen Sohn
J, der vor seiner Mutter verstorben war und 4 Kinder hinterließ. Als die
Erblasserin gestorben war, beantragte die Tochter einen Erbschein für sich und
die 4 Kinder des Bruders nach den gesetzlichen Erbquoten. Die Kinder legten
jedoch dem Nachlassgericht 2 Schriftstücke vor, nach denen der verstorbene
Bruder Alleinerbe geworden sein soll. Bei einem dieser Schriftstücke handelt es
sich um einen ca. 8 x 10 cm großen mit der Hand ausgeschnittenen Zettel auf
welchem handschriftlich „Tesemt“, „Haus“ und „Das für J“ steht. Darunter stehen
die Jahreszahl 1986 und der Schriftzug der Erblasserin. Bei dem zweiten
Schriftstück handelt es sich um gefaltetes Butterbrotpapier mit ähnlichen Worten
und einem darauf mit Klebefilm befestigten Schlüssel. Die Kinder waren aufgrund
dieser Schriftstücke der Ansicht, dass die Tochter enterbt sei und alleine sie
Erben geworden sind.
Das OLG Hamm entscheidet jedoch, dass nicht mit hinreichender
Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich bei diesen Schriftstücken nach
dem Willen der Erblasserin um letztwillige Verfügungen handeln soll. Ein
Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen
ernstlichen Testierwillen hat. Bei Zweifeln hieran ist zu prüfen, ob es sich
nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt. Können diese Zweifel nicht
ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor.
Allein durch die unübliche Schreibunterlage in Form des
kleinen ausgeschnittenen Papiers und dem gefalteten Bogen Pergamentpapier sind
solche Zweifel schon gegeben. Auch die Überschrift „Tesemt“ mit den gravierenden
Rechtschreibfehlern und der weitere, nicht vollständige und grammatikalisch
falsche Satz lassen weitere Zweifel zu. Gegen die ernstliche Absicht der
Erblasserin, mit den Schriftstücken eine Verfügung von Todes wegen zu errichten,
spricht auch der Umstand, dass sie dann im gleichen Jahr zwei nahezu identische
Testamente errichtet hätte, wofür kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist.
Das Vorliegen zweier inhaltsgleicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen
Schreibunterlagen spricht vielmehr dafür, dass es sich hierbei lediglich um
schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt. Da diese
Zweifel erheblich waren und auch nicht durch Umstände außerhalb der
Schriftstücke beseitigt werden konnten, hat das OLG Hamm diese nicht als
wirksame Testamente angesehen.
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