Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Erbrecht

 

Vor dem Erbverzicht genau prüfen

Vorsicht bei der Ausschlagung des Erbes. Wer erbt und bloß die Vermutung hat, dass außer Schulden nichts zu erben ist, sollte dennoch genau prüfen, ob er das Erbe ausschlägt. Stellt er später fest, dass doch etwas zu erben war, kann er seine Entscheidung so gut wie nicht mehr rückgängig machen. Die Anfechtung einer Ausschlagung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn er sich intensiv mit dem Erbe befasst und auch Informationen hinsichtlich der Werte eingeholt hat, sich jedoch geirrt hat.

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Hartz IV: Erbschaft ist Einkommen

Bezieht jemand Arbeitslosengeld II (Alg II) und erbt während dieser Zeit, so ist diese Erbschaft nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen. Der Betrag wird entsprechend auf die Leistungen, die er erhält, angerechnet. Eine Frau, Bezieherin von Alg II, erbte rund 6.500 Euro. Die Arbeitsagentur kürzte daraufhin ihre Leistungen, da die Erbschaft als Einkommen anzurechnen sei.

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Abhebung vom Konto des Erblassers

Bevor feststeht, wer erbt, darf das Erbe nicht verteilt oder teilweise entfernt werden. So darf man nicht einzelne Gegenstände des Hausrats an sich nehmen oder Bargeld vom Konto des Erblassers abheben. Allerdings müssen die Verbindlichkeiten des Erblassers, wie etwa die Wohnungsmiete, weiter aus der Erbmasse beglichen werden. Oftmals entstehen jedoch Streitigkeiten unter den möglichen Erben, wer was wann und wie viel entnommen hat. Hier ist also äußerste Zurückhaltung geboten.

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Keine Erbunwürdigkeit wegen Untreue

Eine Ehefrau, die eine außereheliche Liebesbeziehung unterhält und ihren Mann in einem Seniorenheim unterbringen lässt, ist nicht erbunwürdig. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt durch Urteil vom 29. Oktober 2010 (Az: 21 U 9/10). Zur Behandlung einer psychischen Erkrankung befand sich der spätere Erblasser von September 1999 an für rund ein Jahr in stationärer Behandlung. Ab Mai 2001 lebte er in einem Seniorenheim.

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Wer wertlose Wohnungseinrichtung erbt, erbt nicht auch das Vermögen

Ist der letzte Wille nicht eindeutig gefasst, ist die Auslegung des Testaments immer mit Schwierigkeiten verbunden. Es gilt der mutmaßliche Wille des Erblassers. Hat er diesen nicht eindeutig formuliert, birgt das Gefahren. Mit einem besonderen Fall musste sich das Oberlandesgericht München beschäftigen.Oberlandesgericht München; Beschluss vom 15. Juli 2010 (Az: 31 WX 33/10).

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Erben eines GmbH-Geschäftsführers können Einsicht in die Unterlagen und Auskünfte verlangen

Es kommt immer wieder vor, dass für den Geschäftsführer einer gewerblich tätigen GmbH keine feste Vergütung vereinbart wird. Erben stehen in einem solchen Fall mangels Unterlagen oft vor dem Problem, zu ermitteln, welche Vergütung der verstorbene Geschäftsführer tatsächlich erhalten hat. Das Kammergericht Berlin entschied im Dezember 2010, dass die Erben nicht nur einen Anspruch auf die üblichen Auskünfte von Seiten der GmbH haben, um die Vergütung des Geschäftsführers zu ermitteln, sondern ebenso darauf, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt zu bekommen. Das folgt aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 (AZ: 23 U 175/10).

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Unklare Formulierungen imTestament

Sind in einem Testament die für drei Erben vorgesehenen Erbteile ihrer Größe nach ungenau bezeichnet, so liegt darin keine wertmäßige Rangordnung. Die Formulierungen des Erblassers "ein bedeutender Betrag" und "ein großer Teil" einerseits sowie "ein Teil" andererseits legte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so aus, dass zwei Erben Erbteile von je zwei Fünftel und ein Erbe einen Erbteil von einem Fünftel erhielte. Das ergiebt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2011 (Az: 14 Wx 52/10).

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Vermächtnisnehmer hat Anspruch auf Kopie des Testaments

Wer ein Testament aufsetzt, kann Erben bestimmen und somit etwas vererben oder aber auch anderen etwas vermachen. Dadurch entsteht das so genannte Vermächtnis. Im Gegensatz zum Erbe ist ein Vermächtnis die vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag angeordnete Zuwendung eines konkreten Vermögensvorteils. Der Bedachte (Vermächtnisnehmer) wird allerdings nicht Erbe.

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Erbeinsetzung für den Fall gleichzeitigen Versterbens kann auch für aufeinanderfolgendes Versterben gelten

Häufig findet sich in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepaaren eine Erbeinsetzung „für den Fall des gleichzeitigen Versterbens“. Sterben die Ehepartner jedoch – wie in aller Regel – nacheinander, kann das zu Streitigkeiten unter den möglichen Erben führen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Januar 2011; AZ: I-15 Wx 484/10), dass die Formulierung “Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten...“ , auch so ausgelegt werden kann, dass der Fall eines in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens eingeschlossen ist. Das Gericht muss dann Umstände ermitteln, die für eine solche Auslegung wesentlich sein können. Ein Ehepaar setzte sich 1982 in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Ehemann verstarb 2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Erblasserin bereits nicht mehr testierfähig. Ein Satz im Testament lautete: "Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere beiderseitige Nichte ...“ Die möglichen Erben stritten nun darüber, ob dieser Satz des Testaments so auszulegen sei, dass die Nichte auch bei einem aufeinander folgenden Versterben der Eheleute als Schlusserbin eingesetzt sein sollte. Die Nichte beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, einer der gesetzlichen Erben einen Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte.

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Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist eingehalten werden

Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist eingehalten werden - Dies gilt auch für die Anfechtung der Annahme des Erbes. Möchte jemand eine Erbschaft nicht antreten, so muss er sie innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen. Versäumt er dies, gilt die Erbschaft als angenommen. Anders verhält es sich, wenn der Betreffende die Frist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Der Erblasser starb 1991, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Seine Frau starb 2009. Kinder gab es keine. Im August 2010 erfuhr der Bruder des Verstorbenen vom Nachlassgericht erstmals vom Tod seines Bruders und dass er neben dem Bundesland Thüringen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre. Der Mann schrieb dem Gericht und teilte mit, dass er beim Tod seiner Eltern zu Gunsten seines Bruders auf seinen Erbteil verzichtet habe. Er habe kein Anrecht auf das Erbe und werde auch keinen Antrag darauf stellen.

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