Teilnahme am Religionsunterricht kann Kindeswohl entsprechen
Leben die Eltern getrennt, gibt es auch beim gemeinsamen
Sorgerecht immer wieder Streit. Eine wesentliche Frage ist zum Beispiel die
Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst. Entscheidend für die
Antwort ist das Umfeld: Ist dies ländlich-katholisch geprägt, sollte das Kind am
Religionsunterricht und Schulgottesdienst teilnehmen. Das entschied das
Amtsgericht Monschau und gab dem Antrag eines Elternteils auf Teilnahme statt
(Amtsgericht Monschau am 30. Mai 2005, AZ: 6 F 59/12).
Die Eltern der beiden Kinder leben getrennt, haben aber ein
gemeinsames Sorgerecht. Die Kinder leben bei der Mutter und sind wie sie
konfessionslos. Als die Kinder eingeschult wurden, wollte der Vater, dass sie am
Religionsunterricht und am Schulgottesdienst teilnehmen. Da die Mutter dagegen
war, wandte sich der Vater ans Gericht.
Die Teilnahme am Religionsunterricht und am Schulgottesdienst
stelle eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung dar, so das Gericht. Da die
Eltern sich nicht einigen könnten, müsse das Gericht dies klären. Die Richter
stellten klar, dass es bei dieser Entscheidung nicht um die Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft gehe. Es gehe nur darum, ob die Teilnahme am
Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten dem Kindeswohl entspreche. Die
Nicht-Teilnahme stellte nach Ansicht des Gerichts eine Gefährdung des
Kindeswohles dar. Zu berücksichtigen sei, dass die Kinder bei der Mutter in
einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld aufwüchsen. Christliche Symbole und
Rituale seien für die Kinder nichts Fremdes und Teil des Alltags. Die
Nicht-Teilnahme daran erschwere einen erfolgreichen Einstieg in die Grundschule
und würde zu einer Ausgrenzung führen. Daher stimmte das Gericht dem Antrag des
Vaters zu.
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