Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Teilnahme am Religionsunterricht kann Kindeswohl entsprechen

 

Leben die Eltern getrennt, gibt es auch beim gemeinsamen Sorgerecht immer wieder Streit. Eine wesentliche Frage ist zum Beispiel die Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst. Entscheidend für die Antwort ist das Umfeld: Ist dies ländlich-katholisch geprägt, sollte das Kind am Religionsunterricht und Schulgottesdienst teilnehmen. Das entschied das Amtsgericht Monschau und gab dem Antrag eines Elternteils auf Teilnahme statt (Amtsgericht Monschau am 30. Mai 2005, AZ: 6 F 59/12).

Die Eltern der beiden Kinder leben getrennt, haben aber ein gemeinsames Sorgerecht. Die Kinder leben bei der Mutter und sind wie sie konfessionslos. Als die Kinder eingeschult wurden, wollte der Vater, dass sie am Religionsunterricht und am Schulgottesdienst teilnehmen. Da die Mutter dagegen war, wandte sich der Vater ans Gericht.

Die Teilnahme am Religionsunterricht und am Schulgottesdienst stelle eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung dar, so das Gericht. Da die Eltern sich nicht einigen könnten, müsse das Gericht dies klären. Die Richter stellten klar, dass es bei dieser Entscheidung nicht um die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gehe. Es gehe nur darum, ob die Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten dem Kindeswohl entspreche. Die Nicht-Teilnahme stellte nach Ansicht des Gerichts eine Gefährdung des Kindeswohles dar. Zu berücksichtigen sei, dass die Kinder bei der Mutter in einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld aufwüchsen. Christliche Symbole und Rituale seien für die Kinder nichts Fremdes und Teil des Alltags. Die Nicht-Teilnahme daran erschwere einen erfolgreichen Einstieg in die Grundschule und würde zu einer Ausgrenzung führen. Daher stimmte das Gericht dem Antrag des Vaters zu.

 

 

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