Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Pflegeeltern können Namensänderung beantragen - auch gegen Mutterwillen

 

Lebt ein Kind von Geburt an auf Dauer in einer Pflegefamilie, dürfen die Pflegeeltern eine Namensänderung für das Kind beantragen. Diese bedarf der Genehmigung durch ein Gericht und kann auch gegen den Willen der leiblichen Mutter erfolgen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Oberlandesgericht Köln am 13. Februar 2013, AZ: 10 UF 189/12).

Das Kind wurde 2006 geboren. Noch im gleichen Jahr wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und 2007 das elterliche Sorgerecht entzogen. Seit der Geburt lebt ihr Sohn dauerhaft bei den Pflegeeltern. 2011 wurden sie zum Vormund bestellt. Die Pflegeeltern möchten, dass das Kind so wie ihre leiblichen Kinder ihren Namen trägt. Die Mutter war dagegen und meinte, bald wieder das Recht auf Umgang mit dem Sohn und ebenso das Sorgerecht zu bekommen.

Das Gericht gab den Pflegeeltern Recht. Eine Änderung des Familiennamens sei zwar nur aus „wichtigem Grund“ möglich, entscheidend sei jedoch das Kindeswohl. Und im Interesse des Kindes liege eine Namensänderung. Das Kind lebe seit seiner Geburt in der Pflegefamilie. Die Pflegeeltern und ihre Kinder stellten für den Jungen seine „soziale Familie“ dar. „Persönliche Beziehung zu seinen leiblichen Eltern hat er nicht, die Mutter hat er seit Jahren nicht mehr gesehen“, so das Gericht. Eine Rückkehr zur Mutter sei daher nicht zu erwarten. Auch das Kind wolle die Namensänderung, die überdies das Jugendamt unterstütze.

 

 

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