Pflegeeltern können Namensänderung beantragen - auch gegen
Mutterwillen
Lebt ein Kind von Geburt an auf Dauer in einer Pflegefamilie,
dürfen die Pflegeeltern eine Namensänderung für das Kind beantragen. Diese
bedarf der Genehmigung durch ein Gericht und kann auch gegen den Willen der
leiblichen Mutter erfolgen, entschied das Oberlandesgericht Köln
(Oberlandesgericht Köln am 13. Februar 2013, AZ: 10 UF 189/12).
Das Kind wurde 2006 geboren. Noch im gleichen Jahr wurde der
Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und 2007 das elterliche Sorgerecht
entzogen. Seit der Geburt lebt ihr Sohn dauerhaft bei den Pflegeeltern. 2011
wurden sie zum Vormund bestellt. Die Pflegeeltern möchten, dass das Kind so wie
ihre leiblichen Kinder ihren Namen trägt. Die Mutter war dagegen und meinte,
bald wieder das Recht auf Umgang mit dem Sohn und ebenso das Sorgerecht zu
bekommen.
Das Gericht gab den Pflegeeltern Recht. Eine Änderung des
Familiennamens sei zwar nur aus „wichtigem Grund“ möglich, entscheidend sei
jedoch das Kindeswohl. Und im Interesse des Kindes liege eine Namensänderung.
Das Kind lebe seit seiner Geburt in der Pflegefamilie. Die Pflegeeltern und ihre
Kinder stellten für den Jungen seine „soziale Familie“ dar. „Persönliche
Beziehung zu seinen leiblichen Eltern hat er nicht, die Mutter hat er seit
Jahren nicht mehr gesehen“, so das Gericht. Eine Rückkehr zur Mutter sei daher
nicht zu erwarten. Auch das Kind wolle die Namensänderung, die überdies das
Jugendamt unterstütze.
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