Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kindeswohl entscheidet, wer in der Ehewohnung bleibt

 

Nach einer Trennung gibt es viele Dinge zu regeln. Dazu gehört auch die Frage, wer in der ehelichen Wohnung bleiben darf. Dies betrifft nicht nur die Fälle, in denen ein Mietvertrag übernommen wird. Die Wohnung kann auch dann einem Ehegatten zugewiesen werden, wenn sie beiden gehört. Ein Maßstab bei der Entscheidung ist dabei das Kindeswohl.

Aus Gründen des Kindeswohls kann es gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehepartner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, damit dieser dort mit dem Kind wohnen kann. Dies gilt auch für volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind, so das Oberlandesgericht Hamm  (Oberlandesgericht Hamm am 24. September 2013, AZ: 2 UF 58/13).

Die getrennt lebenden Eltern haben einen 1994 geborenen Sohn, der noch zur Schule geht. Nach der Trennung 2012 blieb die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung. Die Wohnung gehört je zur Hälfte den Ehegatten. Nachdem es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mutter und Sohn gekommen war, beantragte der Ehemann, die eheliche Wohnung an ihn herauszugeben, um dort gemeinsam mit dem Sohn leben zu können.

Das Gericht verpflichtete die Ehefrau zur Räumung und wies dem Ehemann die Wohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zu. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Seien von einer Wohnungszuweisung Kinder betroffen, hätten ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich Vorrang, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch hier. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Mutter am Verbleib in der Wohnung. Daher sei die Zuweisung der Wohnung an den Ehemann geboten. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen Mutter und Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch gelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, so dass der Sohn dort mit dem Vater, zu dem er ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam wohnen könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berücksichtigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, seien nicht erkennbar.

 

 

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