Gekürzte Pension wegen Scheidung - Rentenversicherung muss
Nichtmitglieder über Wegfall der Kürzung nicht informieren
Lässt sich ein Paar scheiden, wird häufig ein
Versorgungsausgleich vereinbart. Für den unterhaltspflichtigen Partner bedeutet
dies unter Umständen auch eine Kürzung seiner Rente oder Pension. Stirbt der
Unterhaltsberechtigte, entfällt diese Kürzung. Die Rentenversicherung ist in
einem solchen Fall jedoch nicht verpflichtet, den Tod ihres Mitglieds dem
unterhaltspflichtigen Ex-Partner mitzuteilen.
Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs wurden der geschiedenen
Ehefrau eines Beamten Anwartschaften in der Beamtenversorgung auf ihr
Rentenkonto übertragen. Ihr früherer Mann erhielt deswegen später eine um 550
Euro geringere Pension. Die Frau starb 2007. Erst 2010 beantragte der Mann den
Wegfall der Pensionskürzung. Nach seiner Aussage hatte er erst zu diesem
Zeitpunkt vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau erfahren. Der Mann beantragte den
Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von
insgesamt rund 21.000 Euro als Schadensersatz. Er begründete dies damit, dass
die Rentenversicherung es versäumt habe, ihm den Tod seiner früheren Frau
mitzuteilen.
Die Richter (Oberlandesgericht Hamm am 27. November 2013, AZ:
11 U 33/13) konnten jedoch kein Versäumnis der Rentenversicherung feststellen.
Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Mann zu informieren. Eine derartige
Informationspflicht habe die Rentenversicherung nur gegenüber ihren Mitgliedern.
Der Mann hätte die zur Überprüfung eines Wegfalls der
Pensionskürzung erforderlichen Angaben jederzeit erfragen können und dann
Auskunft über den Tod seiner früheren Frau erhalten. Nach der im Jahre 2007
geltenden Rechtslage hätte außerdem eine Pensionskürzung auch rückwirkend
korrigiert werden können, so dass der Pensionär durch eine verzögerte
Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte. Diese Rechtslage habe sich erst
zum ersten September 2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit
abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen auch
rückwirkend zu beseitigen. Aber auch auf Basis dieser Rechtsänderung habe die
Rentenversicherung den Mann nicht auf den Tod seiner früheren Frau hinweisen
müssen. Aus ihrer Sicht habe es keinen Anlass zu einer Beratung gegeben. Der
Vorgang sei zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahre abgeschlossen gewesen.
Eine Gesetzesänderung verpflichte die Rentenversicherung dann nicht dazu,
vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu
überprüfen.
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