Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Wechselmodell nur bei Übereinstimmung der Eltern

 

Ein Wechselmodell bei der Kinderbetreuung getrennt lebender Eltern ist nur dann möglich, wenn beide Elternteile zustimmen. Unverzichtbare Voraussetzungen für eine solche Regelung sind der Kooperationswille der Eltern bei der abwechselnden Betreuung und die dazugehörige Fähigkeit zur Kommunikation untereinander.

Das Kind der getrennt lebenden Eltern lebt abwechselnd bei Vater und Mutter. Der Vater beantragte einen um einen Tag pro Woche verlängerten Aufenthalt des Kindes bei ihm. Die Mutter war jedoch dagegen.

Der Vater hatte keinen Erfolg. Er strebe mit seinem Antrag über eine Regelung des Umgangsrechts ein Wechselmodell an, stellten die Richter fest (Oberlandesgericht München am 15. Januar 2013, AZ: 4 UF 1827/12). Als Wechselmodell bezeichnet man Regelungen, bei denen Kinder getrennt lebender Eltern von beiden Elternteile zeitlich annähernd gleich betreut werden. Ein solches Wechselmodell könne das Familiengericht aber nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Entscheidende Voraussetzungen seien Kooperationswille und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Schon das Amtsgericht habe auf die fehlende Kommunikationsfähigkeit der beiden Elternteile hingewiesen. Das Jugendamt habe festgestellt, dass zwischen den Eltern Probleme bestünden. Der Vater halte die Mutter für nicht erziehungsgeeignet. Vermittlungs- und Elterngespräche beim Kinderschutzbund hätten sie mehrmals abgebrochen. Vor diesem Hintergrund sei ein Wechselmodell nicht möglich.

 

 

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