Betreuender Elternteil verdient deutlich mehr - kein
Kindesunterhalt
Für Kinder ist bei einer Trennung der Eltern Kindesunterhalt
zu zahlen. Die Höhe bemisst sich nach dem Einkommen. Verdient derjenige, bei dem
die Kinder geblieben sind, selbst recht gut, kann sich der Kindesunterhalt auf
den Mindestsatz reduzieren. Ist der Einkommensunterschied sogar sehr groß, kann
auch dieser Mindestsatz noch weiter reduziert werden oder ganz entfallen. Vorher
muss der zahlende Elternteil jedoch alles versuchen, um sein Einkommen zu
erhöhen, entschied das Oberlandesgericht von Sachsen-Anhalt in Naumburg am 2.
August 2012 (AZ: 8 UF 102/12).
Nach der elterlichen Trennung lebten die beiden Kinder bei der
Mutter. Der Vater arbeitete als Kraftfahrer und verdiente etwa 1.200 Euro, die
Mutter als Chemikantin dagegen bis zu 2.700 Euro. Die Mutter verlangte den
Mindestunterhalt für die beiden Kinder. Das Amtsgericht verpflichtete den Vater
zur Zahlung von 66 Prozent des Mindestunterhalts. Das reichte der Mutter nicht.
Teilweise hatte die Mutter Erfolg. Das Gericht war der
Meinung, dass der Vater im Wesentlichen zahlen könne. Ihn treffe eine
„gesteigerte Erwerbsobliegenheit“, also eine besonders Verpflichtung, Geld zu
verdienen. Daher müsse er bereit sein, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten
oder neben seiner Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit anzunehmen. Dabei ging
das Gericht von einem fiktiven Einkommen von 1.400 Euro aus. Auf dieser
Grundlage müsse der Vater trotz des Einkommensunterschieds noch rund 93 Prozent
des Mindestunterhalts für die Kinder zahlen. Erst wenn der Einkommensunterschied
sich auf das Dreifache belaufe, müsse der betreuende Elternteil allein für den
Kindesunterhalt aufkommen.
◄
zurück
|