Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Betreuender Elternteil verdient deutlich mehr - kein Kindesunterhalt

 

Für Kinder ist bei einer Trennung der Eltern Kindesunterhalt zu zahlen. Die Höhe bemisst sich nach dem Einkommen. Verdient derjenige, bei dem die Kinder geblieben sind, selbst recht gut, kann sich der Kindesunterhalt auf den Mindestsatz reduzieren. Ist der Einkommensunterschied sogar sehr groß, kann auch dieser Mindestsatz noch weiter reduziert werden oder ganz entfallen. Vorher muss der zahlende Elternteil jedoch alles versuchen, um sein Einkommen zu erhöhen, entschied das Oberlandesgericht von Sachsen-Anhalt in Naumburg am 2. August 2012 (AZ: 8 UF 102/12).

Nach der elterlichen Trennung lebten die beiden Kinder bei der Mutter. Der Vater arbeitete als Kraftfahrer und verdiente etwa 1.200 Euro, die Mutter als Chemikantin dagegen bis zu 2.700 Euro. Die Mutter verlangte den Mindestunterhalt für die beiden Kinder. Das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von 66 Prozent des Mindestunterhalts. Das reichte der Mutter nicht.

Teilweise hatte die Mutter Erfolg. Das Gericht war der Meinung, dass der Vater im Wesentlichen zahlen könne. Ihn treffe eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“, also eine besonders Verpflichtung, Geld zu verdienen. Daher müsse er bereit sein, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten oder neben seiner Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit anzunehmen. Dabei ging das Gericht von einem fiktiven Einkommen von 1.400 Euro aus. Auf dieser Grundlage müsse der Vater trotz des Einkommensunterschieds noch rund 93 Prozent des Mindestunterhalts für die Kinder zahlen. Erst wenn der Einkommensunterschied sich auf das Dreifache belaufe, müsse der betreuende Elternteil allein für den Kindesunterhalt aufkommen.

 

 

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