Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Mindestangaben im Scheidungsantrag

 

(red/dpa). Wer sich scheiden lassen möchte, muss dem Gericht bestimmte Informationen geben, damit es sich einen Überblick über den Sachstand für das anstehende Verfahren verschaffen kann. Ein einfacher Antrag genügt nicht. Dann besteht die Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird - und im Zweifel auch schon der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidung. Ohne nähere Angaben zur Trennung und zur geplanten Scheidung kann das Gericht nicht prüfen, ob der Antrag auf Scheidung erfolgreich wäre. Ohne diese Erfolgsaussicht gibt es jedoch auch keine Verfahrenskostenhilfe.

Die Ehefrau wollte für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten. In ihrem Antrag gab sie weder Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch hinsichtlich der beabsichtigten Scheidung. Der Antrag wurde abgelehnt  (Oberlandesgericht Saarbrücken am 13. Januar 2014, AZ: 9 WF 4/14). Vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken legte die Frau den Bescheid des Jobcenters vor, wonach sie Hartz IV erhielt, und zusätzlich die Heiratsurkunde.

Das reichte dem Gericht jedoch noch nicht. Zwar sei die Bedürftigkeit nachgewiesen, es fehlten jedoch noch Angaben zur Trennung und Scheidung. So müsste die Frau beispielsweise Angaben darüber machen, ob es schon eine Regelung über den Umgang mit den Kindern gebe, der Hausrat aufgeteilt sei, was mit der Ehewohnung passiere und vieles mehr. Diese Informationen seien notwendig, damit das Gericht prüfen könne, ob noch weitere Informationen fehlten.

Grundsätzlich ist es nicht kompliziert, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Scheidungsverfahren zu erfüllen. Bereits in einem ersten Gespräch könnten die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und auch geklärt werden, ob weitere Streitpunkte zwischen den Ehepartnern bestehen oder nicht.

 

 

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