Mindestangaben im Scheidungsantrag
(red/dpa). Wer sich scheiden lassen möchte, muss dem Gericht
bestimmte Informationen geben, damit es sich einen Überblick über den Sachstand
für das anstehende Verfahren verschaffen kann. Ein einfacher Antrag genügt
nicht. Dann besteht die Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird - und im Zweifel
auch schon der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidung. Ohne nähere
Angaben zur Trennung und zur geplanten Scheidung kann das Gericht nicht prüfen,
ob der Antrag auf Scheidung erfolgreich wäre. Ohne diese Erfolgsaussicht gibt es
jedoch auch keine Verfahrenskostenhilfe.
Die Ehefrau wollte für das Scheidungsverfahren
Verfahrenskostenhilfe erhalten. In ihrem Antrag gab sie weder Auskünfte über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch hinsichtlich der
beabsichtigten Scheidung. Der Antrag wurde abgelehnt (Oberlandesgericht
Saarbrücken am 13. Januar 2014, AZ: 9 WF 4/14). Vor dem Oberlandesgericht
Saarbrücken legte die Frau den Bescheid des Jobcenters vor, wonach sie Hartz IV
erhielt, und zusätzlich die Heiratsurkunde.
Das reichte dem Gericht jedoch noch nicht. Zwar sei die
Bedürftigkeit nachgewiesen, es fehlten jedoch noch Angaben zur Trennung und
Scheidung. So müsste die Frau beispielsweise Angaben darüber machen, ob es schon
eine Regelung über den Umgang mit den Kindern gebe, der Hausrat aufgeteilt sei,
was mit der Ehewohnung passiere und vieles mehr. Diese Informationen seien
notwendig, damit das Gericht prüfen könne, ob noch weitere Informationen
fehlten.
Grundsätzlich ist es nicht kompliziert, die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Scheidungsverfahren zu erfüllen. Bereits in
einem ersten Gespräch könnten die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und auch geklärt
werden, ob weitere Streitpunkte zwischen den Ehepartnern bestehen oder nicht.
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