Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Tochter mit Kleinkind bekommt Unterhalt von ihren Eltern

 

(red/dpa). Wenn eine Frau ein Kind bekommt, kann sie Unterhalt verlangen - nicht nur für das Kind, sondern in der ersten Zeit auch für sich. Fällt allerdings der Kindsvater als Zahlender aus, kann die Mutter auch einen Anspruch gegenüber ihren eigenen Eltern haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Tochter selbst einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern hat. Auch wenn sie volljährig wird, kann dieser Anspruch weiter bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln am 25. März 2013 entschieden  (AZ: 25 UF 241/12).

Die 1992 geborene Frau bekam im Juli 2011 ein Kind. Ihre Ausbildung zur Servicekraft hatte sie im Februar 2011 abgebrochen. Von ihren Eltern bezieht sie 300 Euro Unterhalt. Der Vater verdient rund 2.900 Euro, die Mutter rund 1.100 Euro. Der Vater des Kindes befindet sich bis 2015 in Ausbildung und kann weder Kindesunterhalt noch Unterhalt für die Mutter des Kindes zahlen. Mit Hinweis auf ihre Volljährigkeit wollte der Vater seiner Tochter weniger Unterhalt zahlen. Sie könne abends und am Wochenende arbeiten, während der Vater des Kindes auf das Baby aufpasse. Sie könne somit rund 180 Euro monatlich verdienen.

Damit hatte er aber keinen Erfolg. Zunächst müsse die Mutter des Kindes nicht arbeiten, da das Kind noch zu klein sei. Falle dessen Vater finanziell aus, so müssten im vorliegenden Fall die unterhaltspflichtigen Eltern der Mutter zahlen. Der Mutter sei auch nicht zuzumuten, abends zu arbeiten. Der Kindsvater komme regelmäßig zwischen 16.00 und 17.00 Uhr nach Hause. Auch wenn er dann auf das Kind aufpasse, kämen für die Frau lediglich Arbeiten im Gastronomiebereich oder im Reinigungsgewerbe in Frage. Wegen des Kindes ließe sich dies jedoch - wegen der zu erwartenden Ausfälle - kaum realisieren. Außerdem sei eine solche Tätigkeit der Mutter eines Wickelkindes unzumutbar. Im Übrigen komme noch hinzu, dass sich die Eltern des Kindes 2013 getrennt hätten.

 

 

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