Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Unterhaltsberechnung ist Dienstwagen zu berücksichtigen

 

(red/dpa). Bei der Berechnung des Unterhalts ist das gesamte Einkommen zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen auch geldwerte Vorteile wie beispielsweise ein Dienstwagen. Voraussetzung ist aber, dass der Dienstwagen auch privat genutzt wird, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 10. Dezember 2013 (AZ: 2 UF 216/12).

Die Eheleute stritten über den Trennungsunterhalt. Dem Mann stand ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Unter anderem holte er damit die bei seiner Frau lebende Tochter ab und brachte sie zurück. Auf der Gehaltsabrechnung wurde dieser Vorteil mit 236 Euro monatlich angegeben. Der Mann meinte, dieser Betrag sei bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Er würde den Pkw schließlich auch dienstlich nutzen.

Sowohl das Amtsgericht Gladbeck als auch das Oberlandesgereicht Hamm sahen dies jedoch anders. Der Nutzungsvorteil durch einen auch privat genutzten Dienstwagen sei bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Er erspare sich dadurch Aufwendungen für einen privaten Pkw. Da der Mann angegeben habe, dass er seine sonstigen Fahrten mit dem Motorrad erledige, sei von dieser Ersparnis auszugehen. Bei der Berücksichtigung der Unterhaltsberechnung sei von dem Betrag auszugehen, der in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen sei, also von 236 Euro.

 

 

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